_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Sie haben uns mitgeteilt, dass an der von Ihnen käuflich erworbenen Software Funktionsstörungen bestehen. Im Folgenden teilen wir Ihnen einige wichtige Informationen zur Rechtslage und zum weiteren Vorgehen mit.
Unter keinen Umständen sollten Sie die Mängelbeseitigung selbst vornehmen, ohne zuvor den Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Im schlimmsten Fall verlieren Sie hierdurch Ihre Gewährleistungsrechte.
1. Liegt ein Mangel vor?
Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist, dass die Software mangelhaft ist. Diese Feststellung ist im IT-Bereich nicht leicht. Als Ursache für Funktionsstörungen können nämlich mehrere Ursachen infrage kommen. Diese können insbesondere aus der bereits verwendeten IT-Infrastruktur oder von Dritten gelieferten IT-Komponenten stammen. Erst nach Identifizierung der Ursache der Funktionsstörung lässt sich beurteilen, ob die Leistungen des Auftragnehmers mangelhaft sind und somit Gewährleistungsrechte bestehen. Dies kann oft nur ein Sachverständiger zuverlässig beurteilen.
Sollte an der Software allerdings kein Mangel bestehen, besteht die Gefahr, dass Ihr Vertragspartner einen Schadensersatzanspruch gegen Sie aufgrund des unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens hat.
2. Welche Ansprüche bestehen bei einem Mangel?
Sollte feststehen, dass die Software mangelhaft ist, müssen Sie zunächst den Unternehmer zur Nacherfüllung auffordern. Dies geschieht nach Ihrer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Software. Sollte die Nacherfüllung auch nach mehreren Versuchen ohne Erfolg bleiben, stehen Ihnen weitere Ansprüche zu. Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten und das gesamte Vertragsverhältnis rückgängig machen. Sie können den Mangel aber auch hinnehmen und den Kaufpreis angemessen mindern. Möglicherweise können Sie zusätzlich Schadenersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen vom Verkäufer verlangen.
3. Wie lange können Mängelansprüche geltend gemacht werden?
Sollte es sich für beide Parteien um ein Handelsgeschäft handeln, müssen Sie den Mangel umgehend rügen, um nicht Ihre Mängelrechte zu verlieren.
Mängelansprüche aus einem Kaufvertrag verjähren, wenn nichts anderes vereinbart ist, zwei Jahre nach der Ablieferung der Software.
Durch ein Anerkenntnis des Unternehmers, z.B. in Form eines Nacherfüllungsversuchs, verlängert sich die Frist. Der Fristablauf kann u.a. durch rechtzeitige Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vorläufig verhindert werden.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Rechtsanwalt)