Rz. 8

Nach BGH v. 23.1.2008 – VIII ZR 246/06, ITRB 2008, 74 (Lichtrufanlage), stellt ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

Die Rügeobliegenheit ergibt sich aus § 377 HGB. Diese findet i.V.m. § 381 Abs. 2 HGB auch auf den Werklieferungsvertrag Anwendung; häufig bestehen auch vertragliche Regelungen, die § 377 HGB für den reinen Werkvertrag nachbilden.

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