Rz. 139

Die Kosten der Inobhutnahme werden zunächst von dem zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger gem. § 87 SGB VIII übernommen. Dieser hat jedoch gem. §§ 89b, 89f SGB VIII eine Rückgriffsmöglichkeit gegenüber dem für Leistungen örtlich zuständigen Jugendhilfeträger,[469] wobei sich die örtliche Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Sorgeberechtigten orientiert.[470]

Im Fall der begründeten Inobhutnahme sehen die §§ 91 Abs. 1 Nr. 7, 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII eine Heranziehung des In Obhut Genommenen bzw. seiner Eltern vor,[471] soweit nicht unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII ausnahmsweise von einer Heranziehung wegen einer besonderen Härte oder Gefährdung des mit der Inobhutnahme verfolgten Ziels Abstand zu nehmen ist, etwa bei einer nur kurzfristigen Inobhutnahme. In seiner aktuellen Rechtsprechung billigt das BVerwG eine Heranziehung der Eltern für die Kosten der Inobhutnahme ihres Kindes im Rahmen eines Mindestkostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes.[472]

Zu den zu erstattenden Kosten gehören neben denen der Unterbringung selbst auch jene für Taschengeld, Begleitung und Rückführung des Kindes oder Jugendlichen durch das nach § 86 SGB VIII zuständige Jugendamt in die Obhut des Sorgeberechtigten oder einen sonstigen von diesem bestimmten Ort.[473]

[469] BVerwG FamRZ 2000, 286; JAmt 2004, 438.
[470] VG Freiburg JAmt 2012, 667 zu der Frage der unberechtigten Kostenheranziehung bei einer rechtswidrig gewordenen Inobhutnahme.
[471] OVG Lüneburg FamRZ 2010, 769; OVG NRW FamRZ 2008, 2314; zum Fall der rechtswidrigen, allein auf der Anzeige eines Nachbarn beruhenden Inobhutnahme siehe VG Cottbus JAmt 2014, 397.
[473] BVerwG FamRZ 1993, 544.

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