Rz. 139
Die Kosten der Inobhutnahme werden zunächst von dem zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger gem. § 87 SGB VIII übernommen. Dieser hat jedoch gem. §§ 89b, 89f SGB VIII eine Rückgriffsmöglichkeit gegenüber dem für Leistungen örtlich zuständigen Jugendhilfeträger,[469] wobei sich die örtliche Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Sorgeberechtigten orientiert.[470]
Im Fall der begründeten Inobhutnahme sehen die §§ 91 Abs. 1 Nr. 7, 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII eine Heranziehung des In Obhut Genommenen bzw. seiner Eltern vor,[471] soweit nicht unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII ausnahmsweise von einer Heranziehung wegen einer besonderen Härte oder Gefährdung des mit der Inobhutnahme verfolgten Ziels Abstand zu nehmen ist, etwa bei einer nur kurzfristigen Inobhutnahme. In seiner aktuellen Rechtsprechung billigt das BVerwG eine Heranziehung der Eltern für die Kosten der Inobhutnahme ihres Kindes im Rahmen eines Mindestkostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes.[472]
Zu den zu erstattenden Kosten gehören neben denen der Unterbringung selbst auch jene für Taschengeld, Begleitung und Rückführung des Kindes oder Jugendlichen durch das nach § 86 SGB VIII zuständige Jugendamt in die Obhut des Sorgeberechtigten oder einen sonstigen von diesem bestimmten Ort.[473]
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