Rz. 75

Zielrichtung dieser nach § 90 SGB VIII kostenfreien Hilfeleistung ist es, orientiert an einem gruppenpädagogischen Konzept älteren Kindern und Jugendlichen bei der Lösung von Entwicklungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten Unterstützung zu geben,[240] um auf diesem Weg ihre sozialen Kompetenzen und Fähigkeiten zur Bewältigung von Konflikten zu verbessern. Während der Begriff des Jugendlichen in § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII definiert wird, ist hinsichtlich des "älteren Kindes" dessen Einsichts- und Urteilsfähigkeit maßgebend.[241]

 

Rz. 76

Von ihrer Methodik her kann die soziale Gruppenarbeit an handlungs- und erlebnisorientierten Vorgaben (z.B. Freizeitpädagogik) ausgerichtet oder verbal orientiert sein oder aber in einem Zusammenwirken beider Ansätze zur Umsetzung der Hilfeleistung eingesetzt werden.

 

Rz. 77

Angeboten wird die soziale Gruppenarbeit in der Form zeitlich fest umrissener Kurse oder fortlaufender Gruppenangebote, wobei im Zuge des Jugendstrafrechts der sozialen Gruppenarbeit vergleichbare soziale Trainingskurse als Weisungen gem. § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 JGG Bedeutung besitzen.[242] Die Kosten dieser sozialen Trainingskurse werden durch den Träger der Jugendhilfe allerdings nur dann übernommen, wenn sie im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung erfolgen.[243]

[240] Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, Kap. 3.5.2 Rn 28.
[241] Wiesner, SGB VIII, § 29 Rn 5.
[242] Mrozynski, ZFJ 1992, 445.
[243] Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, § 29 Rn 18.

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