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Von eher untergeordneter praktischer Bedeutung ist die Unterstützung von Kindeseltern durch die Jugendhilfe bei der Sicherstellung der regelmäßigen Schulpflicht. Leistungsadressaten sind allein Eltern, die berufsbedingt einen regelmäßigen Schulbesuch der Kinder nicht gewährleisten können. Betroffen sind hiervon primär Schausteller oder Binnenschiffer.

Die Jugendhilfe wird daher in pädagogischen und praktischen Fragen beratend und unterstützend tätig. Im Einzelfall kann gemäß Abs. 1 S. 2 eine Kostenübernahme für eine Unterbringung in einer geeigneten Wohnform[155] oder einem Internat in Erwägung gezogen werden. Voraussetzung ist dafür, dass eine Kostenübernahme durch die Eltern durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens ausscheidet. Um den Abschluss einer Schulausbildung sicherzustellen, können sich gewährte Leistungen bis längstens zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstrecken.

[155] Zu den in Betracht kommenden Wohnmöglichkeiten vgl. Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, Kap. 3.3 Rn 22.

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