Rz. 60
Diese Bedenken – mit Ausnahme des Steuerrechts – führten zur Entwicklung des sog. neuen Jastrows, bei dem erst mit dem Tod des Längerlebenden die Vermächtnisse zugunsten der loyalen Kinder anfallen sollen.[94]
Rz. 61
Unerwünschte weitere Nebenwirkungen bleiben dennoch:
▪ | Zwingend ist mit der Anordnung des "Jastrow" ein Verlust der Vorteile der "Einheitslösung" verbunden:[95] Zur Berechnung des Vermächtnisses spätestens im zweiten Erbfall bedarf es einer entsprechenden Aufstellung und Unterscheidbarkeit von Eigenvermögen und Ererbtem. Diese praktischen Probleme dürfen nicht unterschätzt werden.[96] Werden die Vermächtnisse nach dem hier gemachten Vorschlag nicht auf den "Überrest" im zweiten Erbfall begrenzt, kann der Längerlebende "de facto" über den ererbten Nachlass nicht verfügen, will er nicht Schadensersatzansprüche oder gar einstweilige Sicherungsmaßnahmen der Vermächtnisnehmer riskieren.[97] |
▪ | Bei Kindern aus verschiedenen Ehen kann der "Jastrow" zur Falle werden: Die hier oftmals für den Schlusserbfall gewollte Gleichstellung klappt dann nicht, wenn der Pflichtteil der einseitigen Kinder des einen Ehegatten größer ist als die ihnen zugedachte Schlusserbquote.[98] Wollen die einseitigen Kinder des erstversterbenden Ehegatten dies verhindern, werden sie leicht dazu verleitet, bereits nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil geltend zu machen. Dann aber werden sie durch den "Jastrow", wie aber auch durch eine einfache Pflichtteilsklausel, auch für den zweiten Erbfall enterbt, und die Ungleichbehandlung wird noch verstärkt.[99] |
▪ | Gefahren drohen auch, wenn nach Eintritt des Erbfalls der Pflichtteilsanspruch an andere Personen vererbt wird, die diesen dann geltend machen. Dies kann beim Berliner Testament dazu führen, dass durch das Pflichtteilsverlangen des Dritten die Ersatzerbenberufung von Abkömmlingen des Verstorbenen entfällt und damit diese durch das Verhalten eines Dritten selbst gegen ihren Willen ihre Schlusserbenstellung verlieren.[100] |
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