Rz. 141

Der Betriebsrat muss innerhalb einer Woche widersprechen gem. § 102 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 BetrVG. Die Frist beginnt, wenn dem Betriebsratsvorsitzenden oder einem anderen vertretungsberechtigten Mitglied des Betriebsrats die Erklärung des Arbeitgebers über die Kündigungsabsicht zugegangen ist. Für die Fristberechnung gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. §§ 187 ff. BGB). Die Frist endet mit Ablauf ihres letzten Tags um 24.00 Uhr. Der Betriebsschluss ist insoweit nicht entscheidend.[174] Arbeitgeber und Betriebsrat können die Anhörungsfrist einvernehmlich verlängern. Einen Anspruch auf Verlängerung hat der Betriebsrat nicht.[175] Ebenso ist es möglich, dass die Betriebsparteien eine Verkürzung vereinbaren, da der Betriebsrat auch ohne Ausschöpfung der Frist berechtigt ist, eine verfahrensabschließende Erklärung abzugeben.

[174] Vgl. Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, § 102 BetrVG Rn 130.
[175] Vgl. BAG v. 14.8.1986, AP Nr. 43 zu § 102 BetrVG 1972.

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