Inga Leopold, Dr. iur. Jürgen Peter
Rz. 129
Bei der außerordentlichen Kündigung gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei der ordentlichen Kündigung. Der Betriebsrat kann sich auch hier entscheiden, ob er Bedenken erhebt, zustimmt oder auf eine Stellungnahme verzichtet. Bei der außerordentlichen Kündigung besteht hingegen kein Recht des Betriebsrats, zu widersprechen. Beabsichtigt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Kündigung hilfsweise eine ordentliche Kündigung auszusprechen, dann gelten bezogen auf die hilfsweise Kündigung die aufgezeigten Grundsätze für eine "normale" ordentliche Kündigung. Aus Sicht des Arbeitgebers ist darauf zu achten, dass die hilfsweise ordentliche Kündigung ggf. nicht vor Ablauf des Anhörungsverfahrens bezogen auf die ordentliche Kündigung ausgesprochen wird. In diesen praktischen Regelfällen ist daher nicht zuletzt auch wegen § 626 Abs. 2 BGB oftmals der Ausspruch zweier voneinander getrennter Kündigungen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn sich eine etwaige (abschließende) Stellungnahme des Betriebsrats nur auf die außerordentliche Kündigung, nicht aber auf die hilfsweise ordentliche Kündigung bezieht.
a) Bedenken
Rz. 130
Wenn der Betriebsrat gegenüber einer außerordentlichen Kündigung Bedenken hat, muss er dies unter Angabe von Gründen dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen schriftlich mitteilen. Für den Fristbeginn gelten auch hier die allgemeinen Vorschriften des BGB. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB bleibt von alledem unberührt.
Rz. 131
Der Ablauf der Frist kann auch vor drei Tagen liegen. Dies dürfte der praktische Ausnahmefall sein, auf den sich der kündigungswillige Arbeitgeber nicht verlassen sollte. Zwar hat der Betriebsrat grundsätzlich kein Recht auf Ausschöpfung der Frist, da er gesetzlich verpflichtet ist, ohne schuldhaftes Zögern (§ 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG i.V.m. § 121 Abs. 1 BGB) eine Beschlussfassung herbeizuführen. Der kündigungswillige Arbeitgeber sollte den Kündigungsablauf jedoch so organisieren, dass die Drei-Tage-Frist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB abgewartet werden kann.
Rz. 132
Etwaige Bedenken (jedweder Art) sind wiederum schriftlich mitzuteilen. Wenn der Betriebsrat innerhalb der Drei-Tage-Frist keine Bedenken erhebt oder die gesetzlich hierfür vorgesehene Form nicht einhält, gilt das Anhörungsverfahren als abgeschlossen und der Arbeitgeber kann deshalb nach Fristablauf die außerordentliche Kündigung betriebsverfassungsrechtlich wirksam aussprechen.
b) Zustimmung und Verzicht
Rz. 133
Stimmt der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich zu oder erklärt er vor Ablauf der Drei-Tage-Frist, dass er keine Stellungnahme abzugeben beabsichtige, was ebenfalls schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise geschehen kann, ist bereits zu diesem Zeitpunkt das Anhörungsverfahren abgeschlossen. Der Arbeitgeber kann deshalb die außerordentliche Kündigung auch vor Ablauf der Drei-Tage-Frist betriebsverfassungsrechtlich wirksam aussprechen.