Rz. 126

Wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung zustimmt, was sowohl schriftlich als auch mündlich als auch in sonstiger Weise geschehen kann, dann ist mit der Mitteilung dieses Beschlusses des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber das Anhörungsverfahren abgeschlossen. Der Arbeitgeber kann deshalb die beabsichtigte Kündigung aussprechen. Widerruft der Betriebsrat seinen Beschluss nach dessen Zugang beim Arbeitgeber, hat dies keine Rechtswirkung. Grundsätzlich scheidet auch eine Anfechtung des Betriebsratsbeschlusses aus. Beruht der Beschluss allerdings auf einer arglistigen Täuschung oder Drohung durch den Arbeitgeber, dann ist die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG zu verneinen. Die gleichwohl vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam.

 

Rz. 127

Entscheidet sich der Betriebsrat dazu, keine Stellungnahme zu der beabsichtigten Kündigung abzugeben, ohne dies dem Arbeitgeber mitzuteilen, dann ist das Anhörungsverfahren erst mit Ablauf der Wochenfrist abgeschlossen, denn die Zustimmung des Betriebsrats gilt in diesem Fall nach § 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG als erteilt.

 

Rz. 128

Entscheidet sich der Betriebsrat, keine Stellungnahme abzugeben und teilt er dies dem Arbeitgeber vor Ablauf der Wochenfrist mit, ist das Anhörungsverfahren bereits mit Zugang dieser Mitteilungserklärung abgeschlossen, sodass der Arbeitgeber deshalb dann auch vor Ablauf der Wochenfrist die Kündigung aussprechen kann.

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