I. Sachverhalt

 

Rz. 6

Wie Musterfall 1, jedoch Single mit Nettoeinkommen von 1.800,00 EUR/Monat. Die Geschädigte greift auf die zeitweilige unentgeltliche Unterstützung ihrer Schwester zurück.

Wie hoch ist der Schadensersatzbetrag für den Haushaltsführungsschaden vom 1.6.2014 bis 31.12.2016 und wie hoch ist der monatliche Rentenanspruch ab 1.1.2017 für den Haushaltsführungsschaden?

II. Lösung

 

Rz. 7

1. Zeitfenster: 1.6.2014 – 14.7.2014: 6 Wochen stationär

15 % der Haushaltsführung verbleibt auch bei völliger Abwesenheit im 1-Personenhaushalt.[3]

 
Tabelle 1 (siehe § 4 Rdn 3) = 22,54 Std./Woche  
15 % = 3,38 Std./Woche  
x 10,00 EUR/Std. (Tabelle 7, siehe § 10 Rdn 6)   = 33,80 EUR/Woche
x 6 Wochen   = 202,80 EUR
 

Rz. 8

2. Zeitfenster: 8,5 Monate

70 % MdH (siehe Musterfall 1)

 
Tabelle 1 (siehe § 4 Rdn 4)    
70 % MdH bei 96,69 Std./Monat = 67,68 Std./Monat  
x 10,00 EUR   = 676,83 EUR/Monat
x 8,5 Monate   = 5.753,05 EUR
 

Rz. 9

3. Zeitfenster: 21 Monate

50 % Dauer-MdH (siehe Musterfall 1)

 
50 % MdH bei 96,69 Std./Monat = 48,35 Std./Monat  
x 10,00 EUR/Std.   = 483,45 EUR/Monat
x 21 Monate   = 10.152,45 EUR
 

Rz. 10

Ergebnis

Für den Zeitraum vom Unfalltag bis zum 31.12.2016 (1. bis 3. Zeitfenster) beträgt der Haushaltsführungsschaden 16.108,30 EUR.

Ab 1.1.2017 hat die Geschädigte Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von 483,45 EUR/Monat (quartalsmäßig vorschüssig fällig; §§ 843 Abs. 3, 760 BGB).

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