Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 37
Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge).
Rz. 38
Soweit das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten werden soll, ist dementsprechend zu beantragen, dass das – genau bezeichnete – erstinstanzliche Urteil abgeändert werden soll. Daran anzuhängen sind die erstinstanzlichen Anträge. Weil das Gesetz von einer Abänderung spricht, sollte auch dieser Terminus übernommen werden.
Formulierungsbeispiel
„Ich werde beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Köln, verkündet am 10.1.2024 zur Geschäftsnummer [...], abzuändern und die Klage abzuweisen.“
oder:
„Ich werde beantragen,
das am 21.3.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover zur Geschäftsnummer [...] abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,00 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2023 zu zahlen.“
Rz. 39
Ist der Mandant in der ersten Instanz teilweise unterlegen, lässt die Formulierung des Berufungsantrages ebenfalls erkennen, inwieweit er eine Abänderung begehrt.
Formulierungsbeispiel
„Ich werde beantragen,
das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 1.2.2024 zur Geschäftsnummer [...] abzuändern und den Beklagten insgesamt zu verurteilen, an die Klägerin 25.500,00 EUR nebst Zinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2020 zu zahlen.“
Rz. 40
Auch wenn der Beklagte den Anspruch anerkennt, darf der Kläger seinen Berufungsantrag im Anschluss noch erweitern, denn dem Gericht wird durch das Anerkenntnis nicht der Streitgegenstand entzogen.
Soll nur ein Teil der Beschwer in der Berufung weiterverfolgt werden, ergibt sich dies bereits aus dem entsprechend formulierten Antrag.
Formulierungsbeispiel
„Ich werde beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 10.1.2024 zur Geschäftsnummer [...] abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, mehr als 1.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.“
Rz. 41
Der Antrag sollte als solcher bezeichnet und optisch hervorgehoben werden.
Rz. 42
Anträge auf Auferlegung der Kosten oder vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils sind überflüssig, weil das Gericht von Amts wegen darüber entscheidet. Derartige Anträge sollten daher nicht gestellt werden.
Rz. 43
Anders verhält es sich aber mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung nach §§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO. Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dies lässt sich nur in den wenigsten Fällen begründen und glaubhaft machen.