Rz. 10

Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten (oder auch nachträglich berichtigten) Tatbestand geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch (oder wenn der Kostenpunkt bei der Entscheidung) vom Gericht ganz oder teilweise übergangen worden ist, ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, § 321 Abs. 1 ZPO. Der schriftsätzliche Antrag ist vom Rechtsanwalt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu stellen, § 321 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 11

Wenn aber die Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO schon abgelaufen ist, sollte auf jeden Fall noch geprüft werden, ob auch ein sachlich unrichtiges Urteil vorliegt. Übergeht ein Gericht einen von mehreren Klageanträgen, ist neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1 ZPO auch der Rechtsmittelzug eröffnet, wenn sich dieses Versäumnis nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit der getroffenen Entscheidung erschöpft, sondern zu einem sachlich unrichtigen Urteil (hier: umfassende Klageabweisung bei fehlendem Tatbestand) führt.[7]

 

Rz. 12

Sind die Voraussetzungen des § 321 Abs. 1 ZPO aber unzweifelhaft gegeben, kann eine Änderung des Urteils nicht mittels Rechtsmitteleinlegung verlangt werden, weil zunächst das Instanzgericht über den Anspruch entscheiden muss.[8]

[7] BGH, Urt. v. 30.9.2009 – VIII ZR 29/09, juris Leitsatz = MDR 2009, 1406 f.
[8] Zöller/Vollkommer, 33. Aufl. 2020, § 321 ZPO Rn 2.

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