Rz. 10
Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten (oder auch nachträglich berichtigten) Tatbestand geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch (oder wenn der Kostenpunkt bei der Entscheidung) vom Gericht ganz oder teilweise übergangen worden ist, ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, § 321 Abs. 1 ZPO. Der schriftsätzliche Antrag ist vom Rechtsanwalt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu stellen, § 321 Abs. 1 ZPO.
Rz. 11
Wenn aber die Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO schon abgelaufen ist, sollte auf jeden Fall noch geprüft werden, ob auch ein sachlich unrichtiges Urteil vorliegt. Übergeht ein Gericht einen von mehreren Klageanträgen, ist neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1 ZPO auch der Rechtsmittelzug eröffnet, wenn sich dieses Versäumnis nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit der getroffenen Entscheidung erschöpft, sondern zu einem sachlich unrichtigen Urteil (hier: umfassende Klageabweisung bei fehlendem Tatbestand) führt.[7]
Rz. 12
Sind die Voraussetzungen des § 321 Abs. 1 ZPO aber unzweifelhaft gegeben, kann eine Änderung des Urteils nicht mittels Rechtsmitteleinlegung verlangt werden, weil zunächst das Instanzgericht über den Anspruch entscheiden muss.[8]
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