Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
Rz. 46
Exkurs: Beschränkte Erbenhaftung
Der Erbe haftet grundsätzlich unbeschränkt für alle Nachlassverbindlichkeiten. Diese Haftung ist jedoch beschränkbar, und zwar wie folgt durch:
Vorgenannte Haftungsbeschränkungen verliert der Erbe, wenn er
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die Inventarfrist versäumt oder |
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eine Inventaruntreue begangen hat. |
a) Zweck der Nachlassverwaltung
Rz. 47
Die Nachlassverwaltung stellt eine Unterart der Nachlasspflegschaft dar. Die Nachlasspflegschaft hat die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben zur Aufgabe, nicht aber die Befriedigung der Nachlassgläubiger. Die Nachlassverwaltung dagegen bezweckt lediglich die Befriedigung der Nachlassgläubiger. Die Nachlassverwaltung dient durch die mit ihr herbeigeführte Absonderung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen der Erben einerseits den Interessen der Nachlassgläubiger und – durch die mit ihr erreichbare Beschränkung der Erbenhaftung – andererseits den Interessen der Erben. Wie bereits dargestellt, ist die Nachlassverwaltung das typische Abwicklungsverfahren bei unübersichtlichen Nachlässen. Vielfach ist die Nachlassverwaltung Vorläuferin der Nachlassinsolvenz.
Rz. 48
Voraussetzung der Anordnung der Nachlassverwaltung sind ein zulässiger Antrag eines Antragsberechtigten an das Nachlassgericht (§ 1961 BGB) sowie eine den Kosten entsprechende Masse (§ 1982 BGB).
b) Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Rz. 49
Es kann hier auf die Ausführungen zur Nachlasspflegschaft verwiesen werden.
c) Antrag gem. § 1981 BGB
aa) Antragsberechtigte Personen
Rz. 50
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Der Alleinerbe, der den Nachlassgläubigern nicht unbeschränkbar haftet (§§ 1962, 1981 BGB): Eine zeitliche Beschränkung besteht für das Antragsrecht nicht. Der Erbe verliert sein Antragsrecht auch dann nicht, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder beim Erbschaftsverkauf. Der Erbe muss seine Erbenstellung nachvollziehbar dartun, was durch die Vorlage eines Erbscheins oder der letztwilligen Verfügung geschehen kann. Das Nachlassgericht prüft nicht, ob der Erbe das Recht zur Beschränkung der Haftung zum Zeitpunkt der Antragstellung schon verloren hat. Hat das Nachlassgericht jedoch dem Erben eine Inventarfrist gesetzt und ist diese abgelaufen, muss es den Nachweis der Inventarerrichtung oder des Vorliegens von Hintergründen (§ 1996 BGB) prüfen. Zeitlich ist der Antrag schon vor Annahme der Erbschaft möglich, er stellt keine Annahmeerklärung dar. |
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Die Miterben, wenn sie den Antrag vor Nachlassteilung und gemeinschaftlich stellen: Der einzelne Miterbe hat kein Antragsrecht, die Miterben können nur gemeinsam den Antrag stellen. Das Antragsrecht geht verloren, wenn auch nur ein Miterbe unbeschränkt haftet, § 2013 BGB. |
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Erbeserben; |
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der Nacherbe, allerdings erst nach Eintritt des Nacherbfalls; |
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der Erbschaftskäufer und andere Erbschaftsübernehmer (§§ 2383 Abs. 1 S. 1, 2385 Abs. 1 BGB); |
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die Nachlassgläubiger binnen zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft; |
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die Pflichtteilsberechtigten; |
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die Vermächtnisnehmer; |
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die Auflageberechtigten; |
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diejenigen Gläubiger, die gleichzeitig Miterben sind; |
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der verwaltende Testamentsvollstrecker neben dem oder den Erben. |
Rz. 51
Wenn ein Nachlassgläubiger den Antrag (§ 1981 Abs. 2 BGB) auf Anordnung der Nachlassverwaltung stellt, hat er seine Forderungen und die Gläubigergefährdung glaubhaft zu machen. Wie stets im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gericht – Nachlassgericht – den Sachverhalt im Bedarfsfall ohnehin umfassend von Amts wegen aufzuklären (§ 26 FamFG). Der Antrag eines Nachlassgläubigers muss innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft gestellt werden; nach Ablauf von zwei Jahren ist der Antrag unzulässig. Diese zeitliche Grenze entspricht derjenigen des § 319 InsO. Bei Miterben müssen die Voraussetzungen des § 1981 Abs. 2 BGB in der Person mindestens eines der Miterben erfüllt sein.
bb) Begründetheit des Antrags
Rz. 52
Die Anordnung der Nachlassverwaltung setzt in materieller Hinsicht voraus, dass die Befriedigung des antragstellenden Gläubigers gefährdet ist,
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entweder durch das Verhalten des Erben oder |
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durch die schlechte Vermögenslage des Erben. |
Beispiel
Ein die Anordnung der Nachlassverwaltung rechtfertigendes Verhalten des Erben liegt vor
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in der Verschleuderung von Nachlassgegenständen; |
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in der voreiligen Befriedigung einzelner Gläubiger; |
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bei Gleichgültigkeit; |
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bei Verwahrlosung; |
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bei schlechter ... |