Rz. 297
Für den Fall, dass ein Aufgebotsverfahren eingeleitet worden sein sollte, sollte die Forderung angemeldet werden.
Muster 12.30: Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren
Muster 12.30: Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren
An das
Amtsgericht _________________________
– Nachlassgericht –
Aktenzeichen: _________________________
Nachlasssache: _________________________
Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren
Hiermit zeigen wir an, dass wir die Firma _________________________ vertreten.
In dem Aufgebotsverfahren _________________________ (Az. _________________________) melden wir eine Forderung gegen den Erblasser an.
Die Forderung besteht i.H.v. _________________________ EUR aus einem Werkvertrag vom _________________________.
Die Werkleistung wurde erbracht und abgenommen.
In der Anlage fügen wir Vertrag, Abnahmeprotokoll und Schlussrechnung bei.
(Unterschrift)
Rz. 298
Der Ausschließungsbeschluss (§ 439 Abs. 1 FamFG) kann von jedem, der durch ihn in seinen Rechten beeinträchtigt ist, mit der (befristeten) Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) angefochten werden.[189] Die Beschwerdefrist von einem Monat beginnt mit dem Eintritt der Zustellungsfiktion des § 188 ZPO (ein Monat ab dem Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder der Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist, vgl. § 186 ZPO).
Rz. 299
Entgegen dem Wortlaut des § 454 Abs. 1 FamFG wird ein Nachlassgläubiger, der sich nicht meldet, nicht ausgeschlossen; er verliert seine Forderung dadurch nicht.
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