Rz. 297

Für den Fall, dass ein Aufgebotsverfahren eingeleitet worden sein sollte, sollte die Forderung angemeldet werden.

Muster 12.30: Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren

 

Muster 12.30: Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren

An das

Amtsgericht _________________________

– Nachlassgericht –

Aktenzeichen: _________________________

Nachlasssache: _________________________

Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren

Hiermit zeigen wir an, dass wir die Firma _________________________ vertreten.

In dem Aufgebotsverfahren _________________________ (Az. _________________________) melden wir eine Forderung gegen den Erblasser an.

Die Forderung besteht i.H.v. _________________________ EUR aus einem Werkvertrag vom _________________________.

Die Werkleistung wurde erbracht und abgenommen.

In der Anlage fügen wir Vertrag, Abnahmeprotokoll und Schlussrechnung bei.

(Unterschrift)

 

Rz. 298

Der Ausschließungsbeschluss (§ 439 Abs. 1 FamFG) kann von jedem, der durch ihn in seinen Rechten beeinträchtigt ist, mit der (befristeten) Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) angefochten werden.[189] Die Beschwerdefrist von einem Monat beginnt mit dem Eintritt der Zustellungsfiktion des § 188 ZPO (ein Monat ab dem Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder der Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist, vgl. § 186 ZPO).

 

Rz. 299

Entgegen dem Wortlaut des § 454 Abs. 1 FamFG wird ein Nachlassgläubiger, der sich nicht meldet, nicht ausgeschlossen; er verliert seine Forderung dadurch nicht.

[189] OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 841; Keidel/Zimmermann, FamFG, § 439 Rn 7.

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