Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
Rz. 88
Der Nachlasspfleger hat bei Bankguthaben wie folgt zu verfahren:
(a) Allgemeine Pflichten
Rz. 89
Der Nachlasspfleger hat
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sämtliche Vollmachten zu widerrufen; |
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Daueraufträge festzustellen; |
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jeweils zu entscheiden, ob er Daueraufträge widerrufen will oder nicht – bei Dauerverbindlichkeiten, die zu erfüllen sind, empfiehlt es sich, nicht die Daueraufträge zu widerrufen; |
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die Schließfächer zu sichten; |
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in den Sparbüchern selbst und nicht nur in den Unterlagen den Vermerk anzubringen: "Verfügungen nur mit Zustimmung des Nachlassgerichts". |
Rz. 90
Letztgenannter Sperrvermerk hat zudem folgenden Vorteil: Soweit der Wirkungskreis des Nachlasspflegers reicht, steht ihm die Verfügungsmacht über die Nachlasswerte und somit die Konten zu. Der Erbe behält seine Verpflichtungsfähigkeit und seine Verfügungsbefugnis, d.h. Verfügungsrecht des Nachlasspflegers und das des Erben stehen selbstständig nebeneinander. Bei zwei sich widersprechenden Verfügungen geht die ältere der jüngeren vor. Ist aber nun der Sperrvermerk eingetragen, kann der Erbe nicht mehr verfügen. Er müsste eine nachlassgerichtliche Genehmigung beantragen. Über Nachlasskonten und Nachlassdepots könnten somit sowohl der Nachlasspfleger als auch der Erbe (soweit er sich erbrechtlich legitimieren kann) verfügen. Das Nachlassgericht wird jedoch eine Verfügung des Erben über Nachlasskonten in den meisten Fällen nicht zulassen und der Erbe kann über das Konto nicht verfügen, solange der nachlassgerichtliche Beschluss fehlt.
(b) Besondere Pflichten
Rz. 91
Der Nachlasspfleger hat
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das Geld verzinslich anzulegen, § 1841 Abs. 1 BGB; |
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eine pflichtgemäße Auswahl unter den möglichen Anlagearten zu treffen; u.U. kann sich nach der jeweiligen Eigenart des Falles aber gerade eine Pflicht zur anderweitigen Anlegung i.S.d. § 1848 BGB ergeben. |
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Eine Verfügung über Konten gem. § 1849 Abs. 1 Nr. 3 BGB darf nur mit Genehmigung des Nachlassgerichts vorgenommen werden, soweit nicht einer der Ausnahmefälle des § 1849 Abs. 2 BGB vorliegt. |
Rz. 92
Der Nachlasspfleger hat zunächst die verschiedenen Arten der Konten festzustellen. Es empfiehlt sich, zu trennen zwischen Girokonten, Sparbüchern, Sparbriefen, Termingeldkonten, Depotkonten und Schließfächern.
Rz. 93
▪ Girokonto/Einzelkonto
Hier ist zuerst einmal festzustellen, ob es sich um ein Einzelkonto handelt oder ob es sich um ein Und- bzw. Oder-Konto handelt. Wenn es sich um ein Einzelkonto handelt, wird der Nachlasspfleger das Girokonto als Nachlasspflegschaftskonto führen und den Zahlungsverkehr über dieses Konto abwickeln. Weiter bestehende Girokonten sollte der Nachlasspfleger auflösen und auf einem Girokonto zusammenführen. Weist das Nachlasspflegschaftskonto nach Zusammenführung von verschiedenen Girokonten ein erhebliches Guthaben aus, sollte das Geld auf eines der eventuell vorhandenen Sparbücher umgebucht werden, bzw. wenn ein solches Sparbuch noch nicht vorhanden ist, ein derartiges errichtet werden. Aufgrund des Anschreibens an die Bank sind dem Nachlasspfleger die Daueraufträge bekannt. Hier hat er zu überprüfen, welche er zu widerrufen hat.
Praxishinweis
Es empfiehlt sich für den Nachlasspfleger, die Bank zu bitten, sofort die Kontoauszüge für die letzten Monate nachzuerstellen, um eventuell vorhandene Lastschriften, die regelmäßig abgehen, feststellen zu können. Diese sind u.U. ebenfalls zu widerrufen. Nach dem Widerruf von Lastschriften setzen sich die Gläubiger dann in den meisten Fällen mit dem Nachlasspfleger in Verbindung.
Rz. 94
▪ Girokonto/Gemeinschaftskonto
Wenn der Nachlasspfleger feststellt, dass es sich nicht um ein Einzelkonto, sondern um ein Gemeinschaftskonto handelt, muss er zunächst überprüfen, ob es sich um ein Oder-Konto oder um ein Und-Konto handelt. Der Nachlasspfleger hat sich zunächst den Kontoeröffnungsantrag übergeben zu lassen. Aus diesem ist zu entnehmen, um welche Art von Konto es sich handelt und wer der Mitkontoinhaber ist. Zudem kann festgestellt werden, seit wann das Konto besteht. Wenn der Nachlasspfleger nun feststellt, dass ein Oder-Konto vorliegt, empfiehlt es sich, dieses Oder-Konto in ein Und-Konto umzuwandeln, um Abverfügungen des Kontomitinhabers zu verhindern. Wenn nun der Nachlasspfleger ein Oder-Konto bzw. ein Und-Konto feststellt, hat er zu ermitteln, wem das Guthaben auf diesem Konto zusteht. Es wird zwar nach § 430 BGB vermutet, dass das Guthaben den Kontoinhabern zu gleichen Anteilen zusteht, diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Der Nachlasspfleger hat daher Einzahlungen auf dem Oder-Konto bzw. Und-Konto durchzusehen und festzustellen, woher die Geldflüsse kommen. Weiterhin hat er zu ermitteln, ob es irgendwelche Vereinbarungen zu dem Konto gibt. Wenn der Nachlasspfleger nun feststellt, dass einer der Kontomitinhaber mehr als seinen Kopfbruchteil vom Konto abverfügt hat, hat er diesen aufzufordern nachzuweisen, dass dies im Rahmen der Absprache über das Konto erfolgt ist.
Rz. 95
▪ Sparkonten
Für ermittelte Sparkonten des Erblassers gilt die Bestimmung der §§ 1844, 1845 BGB, sodass ein Sperrvermerk für das Konto zu v...