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Weitere Voraussetzung für die Nachlassverwaltung ist eine den Kosten entsprechende Masse (§ 1982 BGB) bzw. Leistung eines die Verfahrenskosten deckenden Vorschusses durch den Antragsteller. An Kosten entstehen Gerichtskosten in Höhe einer 0,5 Gebühr (§§ 3, 64, 34 i.V.m. Anlage 1 GNotKG) und die Vergütung und Auslagen des Nachlassverwalters.

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