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Die Testamentsvollstreckung steht der Nachlasspflegschaft zwar nicht grundsätzlich entgegen, ein Bedürfnis für die Nachlasspflegschaft wird aber meist fehlen. Dem Nachlasspfleger steht dabei das Verwaltungsrecht soweit nicht zu, als es der Testamentsvollstrecker hat. Den Testamentsvollstrecker als Nachlasspfleger zu bestellen, ist wegen Interessenswiderstreits unzulässig. Der Testamentsvollstrecker hat gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft ein Beschwerderecht.[8]

[8] Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, § 41 Rn 63.

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