Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
a) Erbauseinandersetzung und Veräußerung
Rz. 237
Der Nachlassverwalter ist nicht befugt, die Erbauseinandersetzung durchzuführen oder die Erbschaft zu veräußern.
b) Gesellschaftsanteil im Nachlass
Rz. 238
Der Nachlassverwalter ist nicht befugt, den Auflösungsantrag gem. § 133 HGB zu stellen. Der Nachlassverwalter ist auch nicht befugt, persönliche Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafter-Erben (einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) geltend zu machen; er hat auch an der Verfügung über ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück nicht mitzuwirken, damit diese wirksam ist. Dies gilt sowohl, wenn die Gesellschaft durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst, als auch dann, wenn sie mit den Erben des Gesellschafters fortgesetzt wird.
Rz. 239
An dem im Wege der Erbfolge auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen Gesellschaftsanteil "als solchen" findet eine Nachlassverwaltung nicht statt. Dem Nachlassverwalter steht hinsichtlich eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks oder Erbbaurechts kein Recht zur Verwaltung zu. Ein Grundbuchberichtigungszwangsverfahren kann daher nicht gegen ihn eingeleitet werden.
Rz. 240
Die vererblich gestellte Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft gelangt beim Tod ihres Inhabers im Wege der Sondererbfolge unmittelbar an den Nachfolger-Erben. Dieser im Wege der Sondererbfolge übergehende Gesellschaftsanteil wird zwar zum Nachlass gerechnet. Wegen der zwischen den Gesellschaftern bestehenden Gemeinschaft scheidet dennoch eine Nachlassverwaltung am Gesellschaftsanteil "als solchen" aus. Daraus folgt, dass der Nachlassverwalter den Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen nicht verwalten und er bei der Geschäftsführung und damit auch bei der Verfügung über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens nicht die Rechte des Gesellschafter-Erben wahrnehmen kann, er vielmehr darauf beschränkt ist, zur Befriedigung der Nachlassgläubiger den Anspruch des Gesellschafter-Erben auf den Gewinnanteil und das Auseinandersetzungsguthaben geltend zu machen, ggf. nach Ausübung eines ihm nach überwiegender Ansicht zustehenden fristlosen Kündigungsrechts nach § 725 BGB, § 135 HGB. Dementsprechend hat der Nachlassverwalter auch bei der Veräußerung von Grundstücken nicht mitzuwirken, wenn diese Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen gehören. Unterliegt somit der Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen – zumindest, was die Geschäftsführung (§ 709 BGB) anbelangt – nicht der Nachlassverwaltung, so steht dem Nachlassverwalter nicht einmal mittelbar ein Recht zur Verwaltung des Grundstücks zu. Ebenso wie bei angeordneter Testamentsvollstreckung in den Fällen, in denen dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Grundstücks nicht zusteht, ein für die Grundbuchberichtigung i.S.d. § 82 GBO antragsberechtigter Testamentsvollstrecker nicht vorhanden ist, vielmehr allein der Erbe zur Stellung des Antrags anzuhalten ist, kann gegen den Nachlassverwalter das Grundbuchberichtigungszwangsverfahren nicht eingeleitet werden. Dieses kann somit ausschließlich gegen die Gesellschafter als Erbbauberechtigte, ggf. auch gegen den Gesellschafter-Erben allein gerichtet werden.
Rz. 241
Er ist weiter nicht befugt, die Feststellung zu begehren, dass der Gesellschaftsvertrag nichtig oder wirksam angefochten worden sei. Denn ein entsprechendes Urteil berührt den Status der Gesellschaft selbst und hat entsprechende rechtliche Auswirkungen auf den weiteren Bestand der Mitgliedschaft der einzelnen Gesellschafter.
c) Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche
Rz. 242
Obwohl nicht im strengen Sinne höchstpersönlich, scheidet die Ausübung eines ererbten Ausschlagungsrechts durch den Nachlassverwalter aus. Gehört zum Nachlass ein vertraglich nicht anerkannter und nicht rechtshängig gemachter Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsanspruch, unterliegt auch dieser dem Zugriff des Nachlassverwalters, weil derartige Ansprüche vererblich und übertragbar sind (§§ 2317 Abs. 2, 1378 Abs. 3 BGB).
d) Finanzamt
Rz. 243
Im Fall der Nachlassverwaltung sind Einkommensteuerbescheide, denen mit Mitteln des Nachlasses erzielte Einkünfte zugrunde liegen, an die Erben zu richten und ihnen bekannt zu geben. Die Nachlassverwaltung erzeugt Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen; sie berührt aber nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung, der nach dem Tod des Erblassers allein von den Erben verwirklicht wird. Die einkommensteuerrechtlichen Ansprüche richten sich daher (auch soweit sie aus Erträgen des Nachlassvermögens resultieren) gegen die Erben, nicht gegen den Nachlass. Der Nachlass selbst ist weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt. Im Unterschied zum Nachlasspfleger ist der Nachlassverwalter nicht gesetzlicher Vertreter der Erben, sodass er nicht in dieser Eigenschaft Bekanntgabeempfänger von Einkommensteuerbescheiden, denen mit Mitteln des Nachlasses erzielte Einkünfte zugrunde liegen, sein kann. Die Bekanntgabe des Steuerbescheides an den Nachlassverwalter als sog. Drittbetroffenen ist dann in Betracht zu ziehen, wen...