Rz. 204

Die Nachlassverwaltung dient – aus der Sicht eines Erben – in erster Linie der Abwehr einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben.[126] Antragsberechtigt ist der Erbe, ferner jeder Nachlassgläubiger, auch wenn er zugleich Miterbe ist. Voraussetzung für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist dann, dass die Befriedigung sämtlicher, nicht nur einzelner Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist und dies entweder auf dem Verhalten des Erben oder auf seiner Vermögenslage beruht, § 1981 Abs. 2 S. 1 BGB.

 

Rz. 205

Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist kein Mittel zur Überwindung fehlender Mitwirkungsbereitschaft bzw. der Passivität einzelner Miterben bei der Nachlassauseinandersetzung, sofern von diesem Verhalten nicht eine konkrete Gefährdung des Nachlasses ausgeht (amtlicher Leitsatz).[127]

 

Rz. 206

Der Nachlassverwalter ist nicht wie der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter der Erben, auch nicht der Nachlassgläubiger oder beide zusammen. Er handelt als "amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung im Rechtsstreit".[128] Erbe und Gläubiger können nicht Nachlassverwalter sein, da – wegen der Notwendigkeit der Trennung von Nachlass und Eigenvermögen – die Gefahr eines Interessenskonflikts besteht.[129] Ansonsten kann jede für das Amt geeignete Person bestellt werden.[130] Eine Pflicht zur Annahme des Amts besteht nicht, § 1981 Abs. 3 BGB. Die Auswahl hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen.[131] Es können mehrere Nachlassverwalter bestellt werden.[132] Der Nachlassverwalter ist nicht gesetzlicher Vertreter, sondern Amtstreuhänder mit einer gesetzlichen

Verfügungs-,
Erwerbs-,
Verpflichtungs- und
Prozessführungsermächtigung.

In sehr vielen Fällen kann die Nachlassverwaltung die Vorstufe zum Nachlassinsolvenzverfahren sein.

[126] Grüneberg/Weidlich, § 1975 Rn 2.
[127] OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 843.
[128] RG, Urt. v. 4.1.1932 – IV 353/31, RGZ 135, 305, 307.
[129] Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 29 f.
[130] MüKo/Küpper, § 1981 Rn 8.
[131] Grüneberg/Weidlich, § 1981 Rn 5.
[132] MüKo/Küpper, § 1981, Rn 8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge