Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
1. Zusammenarbeit
Rz. 156
Gerade die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den potenziellen Erben kann sowohl die Tätigkeit des Nachlasspflegers vereinfachen als auch die Dauer der Pflegschaft verkürzen helfen. Der potenzielle Erbe ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus seiner Mitarbeit keinerlei Rechtsansprüche entstehen und der Nachlasspfleger eine völlig unverbindliche rechtliche Bewertung vorgenommen hat.
Muster 12.13: Erbenermittlung/Zusammenarbeit
Muster 12.13: Erbenermittlung/Zusammenarbeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Beschluss vom _________________________ bin ich Nachlasspfleger in der Nachlasssache _________________________. Aufgrund meiner Ermittlungen könnten Sie als Erbe in Betracht kommen. Diese Aussage erfolgt jedoch vollkommen unverbindlich und ohne jedweden Rechtsanspruch.
Wenn Sie über Informationen bzgl. des Nachlasses und der Erbfolge verfügen, teilen Sie mir dies bitte mit.
Unkosten können nicht vergütet werden.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
2. Herausgabe des Nachlasses
Rz. 157
Nach Beendigung der Nachlasspflegschaft hat der Pfleger den Nachlass an die Erben herauszugeben. Der Nachlasspfleger ist beweispflichtig dafür, dass er den Nachlass an die Erben ausgehändigt hat. Der Nachlasspfleger ist gem. §§ 1915, 1890 BGB verpflichtet darzulegen, was mit dem von ihm verwalteten Vermögen geschehen ist.
Rz. 158
Wenn mehrere Erben vorhanden sind, die sich nicht einig sind, muss der Nachlasspfleger zur Hinterlegung (§ 372 S. 1 BGB) schreiten. Die Erben haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Nachlasspflegers oder deren Herausgabe, wenn er Auskunft erteilt hat und Rechnung gelegt hat.
3. Auseinandersetzung des Nachlasses
Rz. 159
Zur Auseinandersetzung des Nachlasses während der Nachlasspflegschaft ist der Nachlasspfleger nicht befugt, da der Nachlasspfleger nur Vertreter der Erben ist und die Auseinandersetzung nicht in seinen Aufgabenbereich fällt. Zahlreiche Nachlasspfleger versuchen gegen Ende der Nachlasspflegschaft, sich ein Mandat aller Erben für die Erbauseinandersetzung zu sichern. Dies ist zulässig. Es kann den Vorteil haben, dass dann die Erben als Mandanten auf den "Schlussbericht" über den Zeitraum der Nachlasspflegschaft verzichten. Über die Vergütung für die Nachlasspflegschaft wird dann oftmals eine Pauschalvereinbarung getroffen (siehe Rdn 161 f.).
4. Konkurrierende Tätigkeit von Nachlasspfleger und Erben
Rz. 160
Der Erbe behält seine Verpflichtungsfähigkeit und seine Verfügungsbefugnis. Bei zwei sich widersprechenden Verfügungen geht die ältere der jüngeren vor.
Praxishinweis
Es empfiehlt sich, dieses Thema nicht mit den Erben zu früh zu besprechen, da ansonsten im Einzelfall die Erben hiervon regen Gebrauch machen, was zu einer Mehrbelastung der Arbeit des Nachlasspflegers führen kann.
5. Nachfolgeauftrag
Rz. 161
Da der Nachlasspfleger aufgrund seiner bis zur Aufhebung vorgenommenen Tätigkeit den Nachlass kennt, ihn im Besitz hat und zudem ortsansässig ist, liegt es nahe, dass er auch bei nicht ortsansässigen Erben die Auflösung vornimmt, und zwar nicht als Nachlasspfleger, sondern als Anwalt aufgrund eines Mandatsverhältnisses. Es ist jedoch zuvor exakt vertraglich mit den Erben zu vereinbaren, welche Tätigkeit übernommen wird; das bloße Unterzeichen des gängigen Anwaltsvollmachtformulars wird dem komplizierten Sachverhalt nicht gerecht, es ist ein detaillierter Auftrag zu formulieren.
Muster 12.14: Nachfolgeauftrag
Muster 12.14: Nachfolgeauftrag
Vereinbarung
zwischen
1) Erbengemeinschaft _________________________,
2) Anwaltskanzlei _________________________,
1. Die Anwaltskanzlei wird beauftragt,
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die Wohnung aufzulösen und den Inhalt nach freiem Gutdünken zu verwenden (beabsichtigt ist, soweit machbar, gemeinnützigen Organisationen Zuwendungen zukommen zu lassen); |
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die Konten aufzulösen, vorab die Nachlasspflegervergütung sowie nachlassgerichtliche Kosten zu bezahlen, Nachlassverbindlichkeiten wegzufertigen und sämtliche Erben gemäß Quoten auszuzahlen. |
2. Die Anwaltskanzlei übernimmt nicht folgende Aufgaben:
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die ausstehenden Steuererklärungen zu fertigen; |
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ggf. die Grabpflege. |
3. Honorar gemäß separater Honorarvereinbarung.
(Unterschrift)
Rz. 162
Der Nachlasspfleger darf nach Beendigung der Pflegschaft für kein Mitglied der Erbengemeinschaft tätig werden, wenn bei den Erben ein Interessenwiderstreit vorliegt. Auf die Problematik "Vertretung einer Erbengemeinschaft" sei nur am Rande hingewiesen. Eindeutig ist darauf hinzuweisen, dass eine Nachlasspflegervergütung nichts mit dem Honorar für eine anwaltliche Tätigkeit zu tun hat. Eine zwischen Nachlasspfleger und Erbe geschlossene Vergütungsvereinbarung verstößt gegen kein ausdrücklich normiertes Verbot; solche Vereinbarungen werden für wirksam erachtet.