Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
Rz. 263
Die Kontrolle der Nachlasspflegertätigkeit, der Vergütungsansprüche und der Anordnung und Aufhebung der Nachlasspflegschaft sind die wesentlichen Bereiche der anwaltlichen Tätigkeit. Im geringeren Umfang sind Rechte des Erben zu wahren, so aus konkurrierender Verpflichtungstätigkeit und Herausgabe der Nachlassgegenstände.
1. Ansprüche gegen den Nachlasspfleger
Rz. 264
Nach § 1985 Abs. 2 BGB ist der Nachlassverwalter auch den Nachlassgläubigern für den Erhalt des Nachlasses verantwortlich. Diese Vorschrift ist nicht auf die Nachlasspflegschaft anwendbar, da bei der Nachlasspflegschaft keine Trennung der Vermögensmassen herbeigeführt wird. Der Nachlasspfleger haftet nicht den Nachlassgläubigern unmittelbar. Der vorläufige Erbe verliert nicht seine Geschäftsfähigkeit, sondern seine Verpflichtungsfähigkeit und seine Verfügungsmacht. Doch muss er Handlungen des Nachlasspflegers, die dieser innerhalb seines Wirkungskreises für und gegen die Erben vornimmt, gegen sich gelten lassen. Überschreitet der Nachlasspfleger seinen festgelegten Wirkungskreis, haftet er persönlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht, und einen Gutglaubensschutz gibt es hier nicht. So können die Erben nach Beendigung der Nachlasspflegschaft Ansprüche aus mangelhafter Führung geltend machen, wie z.B. bei schlechter Anlage der Gelder oder unzureichender Verwaltung von Immobilien.
Rz. 265
Praxishinweis
Wichtig ist als Erbenvertreter, den Nachlasspfleger im konkreten Fall unverzüglich darauf hinzuweisen und ihn anzuhalten, ordnungsgemäß zu handeln. Es besteht zwar während der Nachlasspflegschaft kein unmittelbarer Anspruch gegen den Nachlasspfleger, jedoch ein Anspruch auf Anweisung durch das Nachlassgericht.
2. Rechte des Erben
Rz. 266
Wie bereits dargestellt, ist die angeordnete Nachlasspflegschaft eine erhebliche Beschränkung der Rechte des Erben. Diese Beschränkung kann teilweise nicht hingenommen werden. Der Erbe hat zahlreiche Möglichkeiten eigener Gestaltung. Der vorläufige Erbe behält neben dem Nachlasspfleger seine Geschäftsfähigkeit und im Rahmen von § 1959 BGB seine Verfügungsmacht. Er wird insoweit durch die Nachlasspflegschaft nicht beschränkt. Daraus sich ergebende Widersprüche sind nach allgemeinen Grundsätzen zu lösen, d.h., die zuerst vorgenommene Handlung hat den Vorzug. So kann der Erbe die Verwaltung des Nachlasspflegers unterstützen und dazu beitragen, Kosten der Nachlasspflegschaft gering zu halten.
3. Rechtsmittel des Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft
Rz. 267
Die frühzeitige Erinnerung gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft kann dazu beitragen, dass Nachlasspflegschaften schnell wieder aufgehoben werden. Dadurch werden unnötige Kosten vermieden, da, wie bereits ausgeführt, die Dauer der Pflegschaft Auswirkungen auf die Vergütung hat. Die Beschwerde des Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist gerichtsgebührenfrei.
Rz. 268
Muster 12.22: Erinnerung der Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft
Muster 12.22: Erinnerung der Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft
An das
Amtsgericht _________________________
– Nachlassgericht –
Aktenzeichen: _________________________
Nachlasssache: _________________________
Erinnerung gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft
Hiermit zeigen wir an, dass wir _________________________ vertreten.
Namens und im Auftrag unserer Mandanten legen wir gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom _________________________ Erinnerung ein und stellen den Antrag, die Pflegschaft aufzuheben.
Die Erinnerungsführer sind Kinder des Erblassers und damit gesetzliche Erben.
In der Anlage fügen wir Geburtsurkunden der Erinnerungsführer bei.
Eine letztwillige Verfügung des Erblassers ist nicht vorhanden, sodass sich das Erbrecht nach der gesetzlichen Erbfolge bestimmt.
Die Ermittlungen des Nachlasspflegers in der Wohnung des Erblassers und auch bei den Banken blieben ergebnislos. Ein Testament konnte nicht aufgefunden werden.
Die Nachlasspflegschaft wurde angeordnet zur Ermittlung der Erben.
Dieser Grund ist nicht mehr gegeben.
Die Nachlasspflegschaft ist daher aufzuheben.
(Unterschrift)
4. Rechtsmittel des Erben gegen die Ablehnung einer Weisung an den Nachlasspfleger
Rz. 269
Wie ausgeführt, sollte der Nachlasspfleger frühzeitig auf ein Fehlverhalten hingewiesen werden. Falls der Nachlasspfleger sein Verhalten nicht ändert, hat der Erbe einen Anspruch darauf, dass das Nachlassgericht den Nachlasspfleger anweist, entsprechend zu handeln. Berührt eine Anordnung des Nachlassgerichts an den Nachlasspfleger den Bestand des Nachlasses, so wird dadurch auch die Rechtsstellung des Erben betroffen, dem der Nachlass zuzuordnen ist. Daher steht dem Erben auch ein Beschwerderecht gem. § 59 Abs. 1 FamFG zu, wenn er behauptet, dass die angeordnete Maßnahme den Bestand des Nachlasses und damit auch seine Rechtsstellung beeinträchtigt. Dabei ist nicht entscheidend, dass es sich bei der Weisung zunächst um eine interne Maßnahme im Verhältnis des Nachlassgerichts zum Nachlasspfleger handelt. Denn das Nachlassgericht kann den Nachlasspfleger zur Befolgung der getroffenen Anordnungen anhalten (vgl. § 1862 BGB).
Rz. 270
Muster 12.23: Antrag eines Erben auf Anweisung des Nachlasspflegers
Muster 12.23: Ant...