Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
Rz. 112
Bei Überschuldung sollte der Nachlasspfleger gem. § 1980 BGB die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Dazu ist ihm jedenfalls grundsätzlich zur Vermeidung von Regressansprüchen zu raten. Ob der Nachlasspfleger zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet ist, ist umstritten. Eine Verpflichtung gegenüber den Nachlassgläubigern ist dabei zu verneinen; eine Verpflichtung gegenüber dem Erben ergibt sich dagegen aus der Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Nachlassgläubiger nur nach Kräften des Nachlasses und entsprechend der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten befriedigt werden, eine Verkürzung des Nachlasses zu vermeiden und damit einen Schaden von dem Erben abzuwenden. Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so bleibt die Nachlasspflegschaft bestehen. Sie endet nicht mit der Eröffnung der Nachlassinsolvenz. Der Nachlasspfleger ist nicht schon im Interesse der Nachlassgläubiger zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. Der Eröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Überschuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich. Der Nachlasspfleger ist, wie sich durch Gegenschluss aus § 1985 Abs. 2 S. 2 BGB ergibt, nur den Erben gegenüber zur Antragstellung verpflichtet und bei Unterlassung schadensersatzpflichtig. Dieser Anspruch kann wiederum zur Insolvenzmasse zählen.
Rz. 113
In der Nachlassinsolvenz hat der Nachlasspfleger die Rechte und Pflichten des noch nicht feststehenden Erbengemeinschuldners wahrzunehmen. So ist er zum Insolvenzantrag eines Gläubigers zu hören (§ 105 InsO), zur Bestreitung im Prüfungstermin mit Wirksamkeit für den Erben berechtigt, aber auch auskunftspflichtig (§ 100 InsO) und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 125 InsO) verpflichtet. Bei der Antragstellung ist zur Vermeidung weiteren Schriftverkehrs darauf zu achten, dass bei ergehenden Kostenrechnungen der Landesjustizkassen sich der Vermerk befindet: "keine persönliche Haftung des Antragstellers".
Muster 12.7: Ausschluss der persönlichen Haftung des Nachlasspflegers bei Insolvenzantragstellung
Muster 12.7: Ausschluss der persönlichen Haftung des Nachlasspflegers bei Insolvenzantragstellung
Die Insolvenzantragstellung erfolgt durch mich als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben. Ich bitte, dies bei den entsprechenden Kostenrechnungen zu vermerken.
Rz. 114
Praxishinweis
Die Insolvenzantragstellung führt nicht dazu, dass die Vergütung des Nachlasspflegers gefährdet wird, denn die Vergütung des Nachlasspflegers ist Masseschuld.
Rz. 115
Von Gesetzes wegen sind Aufwendungen, die aus Bemühungen zur Erhaltung und Mehrung des Nachlasses herrühren, als Masseschulden vorrangig zu befriedigen. Ferner sind Masseschulden Kosten einer gerichtlichen Sicherung des Nachlasses sowie einer Nachlasspflegschaft, d.h. Aufwendungen, die einer geordneten Abwicklung des Nachlasses dienen.
Rz. 116
Es erfolgt keine Aufhebung einer Nachlasspflegschaft bei Ablehnung einer Insolvenz mangels Masse. Eine nach § 1961 BGB angeordnete Nachlasspflegschaft darf auch dann nicht aufgehoben werden, wenn nach den bisherigen Feststellungen des Nachlasspflegers und insbesondere der Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse kein Anlass zu weiteren Tätigkeiten des Nachlasspflegers im Interesse der unbekannten Erben besteht.
Rz. 117
Fordert und erhält der Nachlasspfleger eine den Erben nicht zustehende Leistung, so ist nach Eröffnung der Nachlassinsolvenz die Pflicht des Nachlasspflegers, das ohne rechtlichen Grund in den Nachlass und die Masse Gelangte herauszugeben, Masseschuld.
Rz. 118
Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist nicht beim Nachlassgericht, sondern beim Vollstreckungsgericht einzureichen.
Muster 12.8: Antrag des Nachlasspflegers auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
Muster 12.8: Antrag des Nachlasspflegers auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
An das
Amtsgericht _________________________
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des/der am _________________________ verstorbenen Herrn/Frau _________________________
Ich beantrage,
die Nachlassinsolvenz über den Nachlass des/der am _________________________ verstorbenen _________________________ zu eröffnen.
Ich wurde mit Beschl. v. _________________________, Az. _________________________, zum Nachlasspfleger bestellt.
Den Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________, lege ich in beglaubigter Kopie bei und rege an, die Nachlassakten beizuziehen.
Testamentsvollstreckung ist nicht angeordnet und auch keine Nachlassverwaltung.
Der Nachlass ist überschuldet, die Aktiva betragen lediglich in etwa 60 Prozent der Passiva.
Ich verweise auf die in der Anlage beigefügte Vermögensübersicht.
Der Wert des Nachlasses ohne Abzug der Verbindlichkeiten beträgt _________________________ EUR.
Ich bitte zu beachten, dass keine persönliche Kost...