Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
Rz. 127
Wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden, unterliegen diese der Verwaltung des Nachlasspflegers und sind in das Verzeichnis aufzunehmen. Ein in Florida gelegenes Grundstück sollte wegen der Nachlassspaltung besonders bezeichnet werden.
Praxishinweis
Das Grundstück ist zu sichern und zu verwalten. Es empfiehlt sich deshalb, immer die Schlüssel vollständig herauszuverlangen und im Zweifelsfall die Schlösser auszuwechseln.
Rz. 128
Bei allen Rechtshandlungen, die Grundstücke des Nachlasses betreffen, sind Genehmigungen des Nachlassgerichts einzuholen. Im Verfahren zur nachlassgerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers muss den unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger bestellt werden.
Rz. 129
Wenn das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellt hat, ist das Grundbuchamt an diese Entscheidung gebunden und hat bei entsprechendem Antrag den Nachlasspfleger einzutragen. Das Grundbuchamt ist an die Entscheidung des Nachlassgerichts zur Bestellung des Nachlasspflegers gebunden. Für einen bestellten Verfahrenspfleger können die Vergütungsregeln des RVG in Betracht kommen, da § 277 FamFG anzuwenden ist.
Rz. 130
Die Nachlasspflegschaft ist nicht in das Grundbuch einzutragen.
Rz. 131
Die Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften nach §§ 1821, 1822 BGB ist im Interesse der Rechtssicherheit an einer klaren Abgrenzung der genehmigungsbedürftigen Geschäfte rein formal und damit eindeutig zu bestimmen. Bei Anwendung der genannten Vorschriften ist daher kein Raum für eine wertende, an der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung der in Frage stehenden Rechtsgeschäfte orientierte Betrachtungsweise. Die Belastungsvollmacht ist nicht identisch mit der in Ausführung der Vollmacht vorgenommenen Belastung des Grundstücks selbst. Daher bedarf auch bei bereits vorliegendem Nachlass oder betreuungsgerichtlicher Genehmigung der Belastungsvollmacht die daraufhin erfolgende Belastung (hier: Grundschuldbestellung) der Genehmigung des Nachlassgerichts (bzw. des Betreuungsgerichts).
Rz. 132
Im Fall der Veräußerung eines Grundstücks im Wege privatrechtlicher Versteigerung durch den Nachlasspfleger bedürfen der mit dem Zuschlag an den Meistbietenden zustande gekommene Grundstückskaufvertrag und die nachfolgende Auflassung auch dann der Genehmigung des Nachlassgerichts, wenn bereits der vom Nachlasspfleger für die unbekannten Erben mit dem Auktionator geschlossene, weit reichende Bindungen für die Erben enthaltende Einlieferungsvertrag nachlassgerichtlich genehmigt worden ist.
Rz. 133
Bei Schrebergärten ist der Kleingartenverband zu informieren und die fällige Ablöse einzufordern.
Rz. 134
Der Nachlassgläubiger ist nach eingeholter Genehmigung des Nachlassgerichts berechtigt, Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen, wenn die Erbengemeinschaft der unbekannten Erben wiederum an einem anderen Nachlass beteiligt ist. Dies trifft jedoch nicht zu für Grundstücke, die ausschließlich im Eigentum des unbekannten Erben stehen.