Rz. 149
Der Nachlasspfleger ist nicht befugt,
▪ | die Nachlassverwaltung zu beantragen: Nach § 1981 BGB kann nur der Erbe oder ein Nachlassgläubiger die Nachlassverwaltung beantragen; das Recht des Nachlasspflegers hierzu ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten; |
▪ | die Auseinandersetzung des Nachlasses zu betreiben; |
▪ | Auflagen oder Vermächtnisse zu erfüllen (es sei denn, wie oben dargestellt, in Ausnahmefällen), er kann jedoch auf ihre Erfüllung in Anspruch genommen werden; denn der Nachlasspfleger ist nicht zur Gestaltung der erbrechtlichen Stellung befugt, sondern nur zur vermögensrechtlichen Gestaltung; er kann aber die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Vermächtnisses oder einer Auflage z.B. wegen Vermächtnisunwürdigkeit geltend machen, da sich hieraus vermögensrechtliche Konsequenzen ergeben; |
▪ | einen Erbschein im Hinblick auf die angeordnete Nachlasspflegschaft zu beantragen; |
▪ | die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen oder auch einen Erbschein zu beantragen; denn als Vertreter der endgültigen Erben ist der Nachlasspfleger zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über das Erbrecht nicht berufen; |
▪ | zur Anfechtung eines Testaments; |
▪ | zur Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage; |
▪ | für den unbekannten Erben eines Erbteils über den Erbteil als solchen zu verfügen; |
▪ | Forderungen einzuziehen ohne zwingenden Grund; |
▪ | zur Vornahme von Schenkungen oder zum Vollzug einer vom Erblasser vorgenommenen, wegen Formmangels nichtigen Schenkung (§§ 1915, 1804 BGB); |
▪ | Schulden zu begleichen bei absehbar kurzer Pflegschaft; |
▪ | mit sich im eigenen Namen Verträge über Nachlassgegenstände zu schließen. |
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