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Der Nachlasspfleger ist nicht befugt,

die Nachlassverwaltung zu beantragen: Nach § 1981 BGB kann nur der Erbe oder ein Nachlassgläubiger die Nachlassverwaltung beantragen; das Recht des Nachlasspflegers hierzu ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten;
die Auseinandersetzung des Nachlasses zu betreiben;
Auflagen oder Vermächtnisse zu erfüllen (es sei denn, wie oben dargestellt, in Ausnahmefällen), er kann jedoch auf ihre Erfüllung in Anspruch genommen werden; denn der Nachlasspfleger ist nicht zur Gestaltung der erbrechtlichen Stellung befugt, sondern nur zur vermögensrechtlichen Gestaltung; er kann aber die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Vermächtnisses oder einer Auflage z.B. wegen Vermächtnisunwürdigkeit geltend machen, da sich hieraus vermögensrechtliche Konsequenzen ergeben;
einen Erbschein im Hinblick auf die angeordnete Nachlasspflegschaft zu beantragen;
die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen oder auch einen Erbschein zu beantragen; denn als Vertreter der endgültigen Erben ist der Nachlasspfleger zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über das Erbrecht nicht berufen;
zur Anfechtung eines Testaments;
zur Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage;
für den unbekannten Erben eines Erbteils über den Erbteil als solchen zu verfügen;
Forderungen einzuziehen ohne zwingenden Grund;
zur Vornahme von Schenkungen oder zum Vollzug einer vom Erblasser vorgenommenen, wegen Formmangels nichtigen Schenkung (§§ 1915, 1804 BGB);
Schulden zu begleichen bei absehbar kurzer Pflegschaft;
mit sich im eigenen Namen Verträge über Nachlassgegenstände zu schließen.

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