Rz. 20
Art. 77 Abs. 1 DSGVO gibt jeder betroffenen Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO kann sich die betroffene Person bei Ausübung dieses Beschwerderechts zudem durch eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist (bspw. Verbraucherschutzorganisationen, Schuldnerverbände usw.) vertreten lassen.
Rz. 21
Die Aufsichtsbehörde trifft die Verpflichtung, sich mit der Beschwerde der betroffenen Person zu befassen und diese innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis zu setzen (Art. 78 Abs. 2 DSGVO).
Rz. 22
In § 24 DSG 2018 wird das Beschwerdeverfahren näher ausgestaltet und konkretisiert. In § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sind inhaltliche Anforderungen an eine Betroffenenbeschwerde normiert. Diese hat folgende Informationen zu enthalten:
1. |
die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, |
2. |
soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), |
3. |
den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, |
4. |
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, |
5. |
das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und |
6. |
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. |
Rz. 23
Diese inhaltliche Ausgestaltung stellt recht hohe Anforderungen an den Betroffenen. Ob sie im Rahmen des durch die DSGVO geforderten effektiven Beschwerdeverfahrens Bestand haben kann, ist fraglich. Ebenso bleibt die Frage unbeantwortet, wie von Seiten der Aufsichtsbehörde zu verfahren ist, wenn die in § 24 Abs. 2 DSG 2018 normierten inhaltlichen Voraussetzungen vom Beschwerdeführer nicht eingehalten werden. Unbeantwortet bleibt auch die Frage, ob der Betroffene berechtigt sein soll, sich im Rahmen der Ausübung seines Beschwerderechts über die ausdrücklich in § 77 Abs. 1 DSGVO genannte Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht hinaus auch von sonstigen Dritten, insbesondere Rechtsanwälten, vertreten zu lassen. Letzteres muss – auch mit Blick auf die Berufsausübungsfreiheiten der Rechtsanwaltschaft und deren Stellung innerhalb der Rechtspflege – ohne explizite Benennung als zulässig angesehen werden, auch wenn dies in § 28 DSG 2018 keine explizite Erwähnung findet.
Rz. 24
Nach § 24 Abs. 4 DSG 2018 soll das Beschwerderecht entfallen, wenn die Beschwerde nicht binnen eines Jahres nach positiver Kenntniserlangung, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, ausgeübt wird.
Rz. 25
§ 24 Abs. 6 DSG 2018 beschreibt die dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter im Beschwerdefall zukommenden Handlungsoptionen. Das Beschwerdeverfahren kann beendet werden, wenn den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen wird. Ebenso kann das Beschwerdeverfahren vom Amts wegen eingestellt werden, wenn es sich als "gegenstandslos" erweist. Der Beschwerdeführer ist hierauf von der Aufsichtsbehörde hinzuweisen.
Rz. 26
Bestreitet die betroffene Person im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die Richtigkeit personenbezogener Daten, so ist vom Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens ein Bestreitungsvermerk anzubringen (§ 24 Abs. 3 DSG 2018). Unter Berücksichtigung der DSGVO-Vorgaben muss ein solches Bestreiten nach hiesiger Auffassung eine Einschränkung der Verarbeitung des betroffenen Datums zur Folge haben.