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Der österreichische Gesetzgeber macht mit § 4 Abs. 4 DSG 2018 von der Möglichkeit der Herabsetzung der in Art. 8 Abs. 1 DSGVO normierten Altersgrenze Gebrauch. Die Einwilligung der Träger der elterlichen Verantwortung ist in Österreich bezogen auf Dienste der Informationsgesellschaft nur erforderlich, soweit das Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

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