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In § 5 DSG 2018 normiert der österreichische Gesetzgeber die Konkretisierung in Bezug auf den Datenschutzbeauftragten nicht-öffentlicher (§ 5 Abs. 1 – 2 DSG 2018) und öffentlicher (§ 5 Abs. 3–5 DSG 2018) Stellen. Mit Blick auf die dezidierten Vorgaben der DSGVO in diesem Bereich ist der Regelungsumfang der nationalen Bestimmung relativ klein. In § 5 Abs. 1 DSG 2018 wird die in Art. 38 Abs. 5 DSGVO normierte Verschwiegenheitspflicht auch auf das Verhältnis zwischen Datenschutzbeauftragtem und Verantwortlichen erweitert. Im Bericht des Verfassungsausschusses wird davon gesprochen, dass der Datenschutzbeauftragte auch zur "Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet" ist. Dies gilt, soweit die betroffene Person ihn nicht ausdrücklich hiervon befreit. Zugunsten der Aufzeichnungen der Datenschutzbeauftragten normiert § 5 Abs. 2 DSG 2018 zudem ein Beschlagnahmeverbot.

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