Rz. 13
Mit §§ 12, 13 DSG 2018 werden in Österreich spezielle Vorgaben für die Verarbeitung von Bildaufnahmen normiert. Nach der Legaldefinition in § 12 Abs. 1 DSG 2018 bezeichnet eine Bildaufnahme "die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch mitverarbeitete akustische Informationen." Der Begriff Ereignis soll dabei weit verstanden werden. Insbesondere soll auch eine mobile Videoaufzeichnung (z.B. das Filmen einer Abfahrt mit einer Action-Cam) erfasst sein. In diesem Sinne soll auch der Begriff "Bildaufnahme" weit ausgelegt werden und auch bloße Aufzeichnungen erfassen, die zwar ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person zum Inhalt haben, aber nicht auf eine "Überwachung" abzielen.“ "Die neue Regelung zielt darauf ab, grundsätzlich alle Bildaufnahmen durch Verantwortliche des privaten Bereichs (so z.B. auch das Anfertigen von Fotografien zu beruflichen Zwecken) diesen Bestimmungen unterliegen zu lassen".
Rz. 14
Die Regelungen stellen sich insgesamt als sehr detailreich dar und geben in weiten Teilen die bisherige österreichische Rechtslage wieder. Gleichwohl hat sich der österreichische Gesetzgeber dazu entschlossen, die bisherigen Regelungen zu evaluieren und diejenigen Regelungen, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, aus dem Gesetz zu eliminieren. Im Bericht des Verfassungsausschusses heißt es:
Zitat
"So wurde etwa das Hinterlegen des Schlüssels zur Videoüberwachung bei der Datenschutzbehörde nach § 50c Abs. 1 DSG 2000 in der Praxis nicht eingeführt. Ferner erscheint eine Unterscheidung zwischen einer digitalen und einer analogen Aufzeichnung nach § 50c Abs. 2 DSG 2000 nicht mehr zweckmäßig. Das von § 50e DSG 2000 – in Abweichung von § 26 Abs. 1 DSG 2000 – vorgesehene Auskunftsrecht hat sich in der Praxis als zum Teil undurchführbar erwiesen, da es eine Sichtung der Videoaufnahmen über den Auskunftswerber hinaus von anderen Personen voraussetzte, in deren Rechte dadurch eingegriffen wurde."
Beibehalten bleibt das Verbot der Videoüberwachung für den höchstpersönlichen Lebensbereich einer betroffenen Person (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 DSG 2018) sowie das Verbot des Einsatzes der Videoüberwachung zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 DSG 2018) bewährt. § 12 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 DSG 2018 normieren des Weiteren das Verbot des automationsunterstützten Abgleiches mit anderen Bilddaten und besonderen Arten personenbezogener Daten.
Rz. 15
In § 12 Abs. 2 DSG 2018 werden Fallkonstellationen normiert, in denen Bildaufnahmen zulässig sein sollen. Die allgemeinen Bestimmungen orientieren sich deutlich an den Rechtsgrundlagen des Art. 6 DSGVO, so dass sich die Sinnhaftigkeit der entsprechenden Normierung nicht recht erschießt; ob sie überhaupt zulässig ist, darf bezweifelt werden.
Rz. 16
In § 12 Abs. 3 DSG 2018 werden Fälle geregelt, in denen die Bildverarbeitung generell zulässig sein soll. Der Gesetzgeber spricht von einer "Interessenabwägung auf gesetzlicher Ebene". Diese Fallkonstellationen reichen von der "Überwachung von Einfamilienhäusern" (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 DSG 2018), über die "Überwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln" (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 DSG 2018) bis hin zum Einsatz sog. Freizeitkameras (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 DSG 2018). Zu Ziffer 3 heißt es im Bericht des Verfassungsausschusses, dass "diese Bestimmung keine Grundlage für eine anlasslose Dokumentation personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des § 12 zwecks potenzieller Heranziehung als Beweismittel in Rechtsstreitigkeiten bilden soll. […] Mit "Objekten" nach § 12 Abs. 3 Z 3 sind etwa Kfz-Kennzeichen oder Fahrzeugaufschriften gemeint."
Rz. 17
Insgesamt unterstellt § 12 die Verarbeitung von Bilddaten dem Erforderlichkeitsgrundsatz sowie dem Gebot der Datensparsamkeit.
Rz. 18
In § 13 DSG 2018 werden besondere Sicherheits- und Kennzeichnungsmaßnahmen normiert.