Rz. 233

Im Gegensatz zum Beendigungsgrund nach § 15 Abs. 1a) ist hier nicht der Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit für die Beendigung maßgebend, sondern der Eintritt von Berufsunfähigkeit. Eine Rente muss gerade nicht gezahlt werden.

 

Rz. 234

Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Bestand zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.

 

Rz. 235

Für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet, wobei die für die Berufsunfähigkeit notwendige Prognose ex ante, ggf. auch rückschauend für den Zeitpunkt zu ermitteln ist, zu dem der Versicherer den Eintritt behauptet:

Zitat

"Es geht nach dieser Begriffsbestimmung um einen Zustand (Erwerbsunfähigkeit), dessen Fortbestand aus fachkundiger Sicht für nicht absehbare Zeit prognostiziert wird, der jedoch typischerweise nicht auch als endgültig oder unveränderlich beurteilt werden kann. […] Sie ist abhängig von individuellen Umständen […], Alter, […] Art und Schwere seiner Erkrankung und den Anforderungen der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Ein bestimmter Zeitraum, für den die Prognose zu stellen ist, im Sinne einer festen zeitlichen Grenze – etwa von drei Jahren – für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit "auf nicht absehbare Zeit" lässt sich den Bedingungen nicht entnehmen." (BGH, VersR 2010, 1171)

Da der Versicherer auf alle medizinischen Unterlagen zurückgreifen kann, kann er auch auf solche zurückgreifen, die erst nach dem von ihm behaupteten Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit erhoben wurden:

Zitat

"Daher kann die Prognose auch rückschauend für den Zeitpunkt gestellt werden, für den der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet, allerdings muss dies aus ex ante Sicht geschehen, d.h. ohne Berücksichtigung des weiteren Verlaufs nach diesem Zeitpunkt." (BGH VersR 2012, 981)

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