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Nach § 7 IV AUB 88/94 kann auch eine solche Leistungsart vertraglich festgehalten werden. Das Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an welchem sich der Versicherungsnehmer wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger, vollstationärer Heilbehandlung befindet. Wie der Wortlaut schon sagt, ist Voraussetzung zum einen die medizinische Notwendigkeit und eine vollstationäre Heilbehandlung, so dass Tages- und Nachtkliniken hiervon ausgenommen sind. Im Streitfall wird die medizinische Notwendigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen nachgewiesen.

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