Rz. 86

Neben den oben genannten Leistungsarten existieren noch erheblich weitere Leistungsmöglichkeiten. Es würde jedoch zu weit führen, diese aufzuzählen. Der bearbeitende Rechtsanwalt muss sich daher anhand der Police das Leistungsspektrum anschauen, welches der Versicherungsnehmer konkret abgeschlossen hat. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist an folgende weitere Leistungsarten zu denken:

Schmerzensgeld nach vertraglich vereinbarten Schmerzensgeldtabellen;
Komageld, wenn z.B. der Versicherungsnehmer aufgrund eines Unfalls im Koma liegt;
Gipsgeld (Manchmal existiert in den Bedingungen bzw. in den Versicherungsscheinen ein Anspruch auf Zahlung, wenn der Verletzte einen Gips tragen musste.);
rooming-in (In manchen Bedingungen ist auch geregelt, dass z.B. der Erwachsene bei seinem verletzten Kind im Krankenhaus übernachten kann. Dann wird ein pauschalisierter Kostenzuschuss gezahlt. Die Höhe ist den Bedingungen und der Police zu entnehmen.);
Bergungskosten;
Kurkostenbeihilfe;
Reha-Beihilfe.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge