Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
Rz. 7
Was unter dem Begriff Unfall zu verstehen ist, ist nunmehr in § 178 Abs. 2 VVG in Anlehnung an die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (vgl. z.B. § 1 III AUB 88/AUB 94) im Gesetz definiert. Ein Unfall liegt demnach vor, "wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet".
Rz. 8
Der Unfallbegriff setzt sich daher aus 4 Komponenten zusammen:
1. |
plötzlich (siehe Rdn 10 ff.) |
2. |
Einwirkung von außen (siehe Rdn 13) |
3. |
unfreiwillig (siehe Rdn 14) |
4. |
Gesundheitsschädigung (siehe Rdn 17). |
Rz. 9
Darüber hinaus können die Bedingungen auch einen erweiterten Unfallbegriff enthalten, etwa Ziff. 1.4 AUB 2014. Danach gilt als Unfall auch, wenn sich die versicherte Person
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durch eine erhöhte Kraftanstrengung |
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ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt; |
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Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. |
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Klarstellend wird drauf verwiesen, dass Bandscheiben und Menisken hierunter nicht fallen. |
Das Mysterium der "erhöhten Kraftanstrengung" wird definiert als "eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht" (OLG Hamm, Beschl. v. 11.2.2011 – 20 U 151/10), wobei maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person sind. Hierfür genügt nach OLG Hamm, Beschl. v. 11.2.2011 – 20 U 151/10 beispielsweise nicht, wenn einem Taxifahrer beim Herausheben eines 20 kg schweren Koffers, der sich im Auto verkantet, die Bizepssehne reißt. Hier darf gefragt werden, wie viel Kraft notwendig ist, bis eine solche Sehne reißt, und ob nicht der Riss in diesem Fall sogar die erhöhte Kraftanstrengung indiziert. Uns Verfassern ist nicht bekannt, dass eine Bizepssehne quasi nebenbei reißt. Aber genau diese Fälle will der Versicherer – und so darf auch der Versicherungsnehmer diese Klausel verstehen – aus dem Unfallbegriff herausnehmen.
Praxistipp
Die nach ihrem Wortlaut individuell auf die körperlichen Verhältnisse der versicherten Person zugeschnittene Formulierung hält einer AGB-rechtlichen Prüfung stand und soll nicht intransparent sein. Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtlichen Sachverstand versteht. Stellt die Bedingung die jeweiligen unterschiedlichen individuellen körperlichen Verhältnisse in den Mittelpunkt, folgt die Auslegung nicht plötzlich individuellen Auslegungsregeln, weil die Klausel nicht mehr den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nennt. Verletzen sich am Wochenende beim Gartenumgraben der Verwaltungsangestellte und der Straßenbauer an den Sehnen, würden beide im Idealfall und bei objektiver Betrachtung die Klausel richtig verstehen – wenn auch mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen für sich. So würde der Verwaltungsangestellte ein Unfallereignis bejahen, der Straßenbauer verneinen. Unterschiedliche Ergebnisse genügen jedoch nicht für eine Unwirksamkeit, vgl. auch LG Potsdam v. 7.2.2014 – 4 O 240/13.
1. Plötzlich
Rz. 10
"Plötzlich" bedeutet, dass das Unfallereignis innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraumes auf den Körper des Versicherungsnehmers einwirkt (vgl. BGH VersR 1988, 952). Insofern grenzt man den Begriff des "Plötzlichen" von dem Gegenbegriff des "Allmählichen" ab. "Allmählich" bedeutet, dass über einen längeren Zeitraum oder eine längere Dauer auf den Körper eingewirkt wird. Im Bereich des Straßenverkehrs entstehen bei diesem Tatbestandsmerkmal keine Probleme, anders im Bereich der Arzthaftung. Denn in der Rechtsprechung wird argumentiert, dass ein operativer Eingriff, unabhängig vom Eintritt des gewünschten Erfolges, kein plötzliches Ereignis und von daher keinen Unfall im Sinne der AUB darstellt (vgl. LG Köln VersR 2003, 848). Das OLG Schleswig hat in einer Entscheidung (VersR 2003, 587) argumentiert, dass bei einem ärztlichen Eingriff nur dann ein Unfall vorliegen würde, wenn es zu einer plötzlichen Abweichung vom geplanten Ablauf des Eingriffs kommt und hierdurch der Patient eine Gesundheitsschädigung erleidet. Das OLG München hat in einer Entscheidung (VersR 2005, 261) dagegen hinsichtlich eines fehlerhaften operativen Eingriffs argumentiert, dass bei Arztfehlern die Ausschlussklausel des § 2 II (2) S. 1 AUB 94 zur Anwendung kommt, da nach der Mehrzahl der Bedingungen in den AUB derartige Gesundheitsschädigungen Heilmaßnahmen oder Eingriffe sind, die der Versicherte an seinem Körper freiwillig vornimmt oder vornehmen lässt und daher einen Ausschlusstatbestand darstellen.
Rz. 11
Ansonsten spielen sich die Probleme im Bereich der "plötzlichen" Einwirkungen eher in den Fällen ab, in denen z.B. giftige Dämpfe von Klebemittel über mehrere Tage und jeweils mehrere Stunden eingeatmet wurden und die Rechtsprechung argumentiert, dass dann kein "plötzliches" Ereignis mehr vorliegt, sondern ein eher allmähliches, welches nicht versichert ist (vgl. O...