Rz. 119

Hat sich der Versicherer eine Neubemessung nicht vorbehalten und ist eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, stellt sich die Frage, ob die Erstbemessung, die Grundlage der Invaliditätsleistung war, nicht überprüft werden sollte. Allerdings ist kritisch zu hinterfragen, ob eine solche Überprüfung der Erstbemessung sinnvoll ist. Nach OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.8.2013 – 4 U 221/11 soll es bei einer im Streit stehenden Erstfeststellung der unfallbedingten Invalidität auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankommen, der eine bestimmte sachverständige Untersuchung mit darauf beruhenden ärztlichen Feststellungen zugrunde liegt. Dagegen soll es weder auf die Feststellungen, die der Versicherer auf Antrag des Versicherungsnehmers vorgenommen hat, noch auf den Zeitpunkt des Ablaufs von drei Jahren nach dem Unfall, wie er für die Neubemessung gelten würde, ankommen.

Anders sah dies dagegen das OLG München, Urt. v. 25.9.2014 – 25 U 2208/14, das bei der im Streit stehenden Erstbemessung auf den Gesundheitszustand abstellte, wie er sich im Zeitpunkt der Erstbemessung darstellte. Auf den Zeitpunkt nach Ablauf von drei Jahren komme es dagegen nicht an, so auch BGH VersR 2010, 243.

 

Praxistipp

Auch wenn wir die Auffassung des OLG Düsseldorf nicht für richtig erachten, machen die Entscheidungen deutlich, dass mitunter auch ein Klageverfahren von der Gerichtszuständigkeit abhängig gemacht werden muss.

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