Rz. 134
Die Risikobegrenzungen der Ziff. 6.1.1 greifen nur, soweit nichts anderes – etwa in Ziff. 4 des Modells oder durch individuelle Vereinbarungen – geregelt ist. Ansprüche sind, soweit nicht in Ziff. 4 ausdrücklich mitversichert, dann nicht versichert, wenn es sich um solche handelt, die auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Selbstvornahme (§ 637 BGB), Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung gerichtet sind oder auf Schäden beruhen, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können (vgl. 6.1.1). Bei den einzelnen Spiegelstrichen der Ziff. 6.1.1 ist insbesondere auf die §§ 437, 439 und auf §§ 440, 636, 323, 326 BGB zu verweisen; aber auch wegen der Minderung auf §§ 441, 638 BGB sowie wegen Schadensersatz statt der Leistung auf die §§ 440, 636, 280, 281 BGB. Insofern ist jedoch zu betonen, dass sich insbesondere aus den Ziff. 4.4.3 und 4.6.3 bzw. 4.6.4 und auch – ggf. – über Ziff. 4.4.2.1 ausdrückliche "Mitversicherungstatbestände" ergeben können. Soweit in den Ziff. 4.2.2.4, 4.3.2.3 und 4.5.2.4 Ansprüche vom Deckungsschutz erfasst werden, die darauf gestützt werden, dass hergestellte Gesamtprodukte nur mit Preisnachlass veräußert werden konnten, steht dies dem Ausschluss der Minderung (§ 441 BGB) nicht entgegen. Der insofern gewährte Versicherungsschutz bezieht sich gerade nicht auf etwaige gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemachte Mängelrechte. Soweit in Ziff. 6.1.1 auf Ansprüche "wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes" etc. verwiesen wird, dürfte es sich insofern um Ansprüche nach den §§ 636, 281 BGB handeln. Hier sind die Bausteine Ziff. 4.2.5 und Ziff. 4.5.2.5 abzugrenzen. Was die Ansprüche auf Ersatz vertraglicher Aufwendungen angeht, gewährt § 284 BGB einen eigenständigen Aufwendungsersatzanspruch. Insofern ist dieser Leistungsausschluss in Ziff. 6.1.1 von den Bausteinen der Ziff. 4.2.2.2 und 4.3.2.1 und Ziff. 4.5.2.2, wo Versicherungsschutz gerade für frustrierte Herstellungs- und Weiterverarbeitungskosten oder Bearbeitungskosten gewährt wird, abzugrenzen.
Mit der "Verzögerung der Leistung" ist der Anspruch nach § 286 BGB erfasst.
Rz. 135
In Ziff. 6.1.2 wird nochmals hervorgehoben, dass es sich um Ansprüche im Rahmen der Versicherung nach den Ziff. 4.2 ff. wegen Folgeschäden handelt. Also sind die Ziff. 1 und 4.1 des Modells von der Risikobegrenzung nicht betroffen. Personen- und Sachschäden und unechte Vermögensschäden sind auch dann gedeckt, wenn es sich um Betriebsunterbrechungs- oder Produktionsausfallschäden handelt.