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In der Präambel zu Ziff. 1 des Produkthaftpflicht-Modells heißt es, dass sich der Versicherungsschutz für Produkthaftpflichtrisiken von Industrie- und Handelsbetrieben nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (also den AHB) und den folgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen ergibt. Bedingt durch die bereits im Modell von 2002 konkreter als bei vorherigen Modellen formulierte Präambel ist der Streit im Hinblick auf das Verhältnis der Modellbedingungen zu den AHB obsolet.[79] Auf Grund des Wortlautes und des Sinn und Zwecks der Präambel dürfte damit heute feststehen, dass die "Besonderen Bedingungen" den Bestimmungen der AHB – soweit denn Regelungen in den "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen" des Modells enthalten sind – den AHB vorgehen. Fehlt eine entsprechende Regelung in den "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des Modells", gelten ergänzend die AHB-Regelungen. Obwohl dieses "Rangverhältnis" sich – nach anfänglicher Kritik – damit unbestreitbar durchgesetzt haben dürfte, wird die Regelungstechnik – auch in den jüngeren Bedingungen – nicht gänzlich stringent durchgehalten.[80] Um es noch einmal deutlich herauszustellen: Die AHB haben eine Auffangfunktion im Rahmen der Produkthaftpflichtversicherung.

[79] Zu den älteren Modellbedingungen führte Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, § 50 Rn 20 a.F. aus, dass die Modellbedingungen gleichrangig neben den AHB-Bedingungen Geltung haben müssten, entgegen der damals wohl bereits herrschenden Meinung, vgl. u.a. Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Rn 7, S. 169; zur Historie und zum Meinungsstreit vgl. Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, 29 f.; vgl. zur "AHB-Reform von 2004 (Teil 1)" Littbarski, PHi 2005, 97 ff.; wie hier, ders., Produkthaftpflichtversicherung, Ziff. 1 Rn 6; Stempfle, § 15 Rn 13, 14: In der 3. Aufl. des Produkthaftungshandbuches v. Foerste/Graf von Westphalen hat Mühlbauer die in der Vorauflage vertretene Ansicht – soweit erkennbar – aufgegeben, § 64 Rn 8.
[80] So wäre beispielsweise Ziff. 6.2.3 als überflüssiger – da rein deklaratorischer – Verweis auf Ziff. 7–8 AHB an sich nicht zwingend im Modell aufzunehmen gewesen. Die noch wohl vorhandenen "leichten Ungereimtheiten" lassen sich aber unzweifelhaft historisch erklären, vgl. dazu treffend Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, 30 f.

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