Rz. 27
Nach Ziff. 1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden. Vom Wortlaut her wird damit ausdrücklich klargestellt, dass damit nicht nur die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sachschäden, sondern auch "daraus entstandene weitere Schäden" (sog. unechte Vermögensschäden) versichert sind. Umgekehrt lässt sich daraus folgern, dass die sog. reinen Vermögensschäden, die also nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind, von den Modellbestimmungen grundsätzlich nicht erfasst werden. Die Formulierung "grundsätzlich" wird deshalb gewählt, weil dies in Erweiterungen, nämlich in Ziff. 4 des Produkthaftpflicht-Modells, – durch vertragliche Einbeziehung – gerade anders geregelt sein kann und im Regelfall geregelt ist.
a) Personenschäden
Rz. 28
Der Personenschaden ist in den Bedingungen selbst nicht definiert; in Anlehnung an Ziff. 1.1 AHB ist darunter die Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen zu verstehen. Erfasst werden danach Tod, schwere und leichte Verletzungen und Gesundheitsbeschädigungen von Menschen, auch Schädigungen des noch ungeborenen und sogar noch nicht gezeugten Kindes, wenn es später krank zur Welt kommt, wobei auch psychische Schädigungen ausreichen können. Soweit Gegenstände fest mit dem Körper verbunden sind und nur vom Arzt bzw. Zahnarzt ausgewechselt werden können (wie Herzschrittmacher, Knochenersatz, Zahnplomben, Brustimplantate etc.), ist fraglich, ob diese Gegenstände, wenn sie mangelhaft sind, auch unter den Personenschaden subsumiert werden können. Richtig erscheint es, diese künstlichen und körperfremden Hilfsmittel als Sachen zu betrachten. Dennoch kann natürlich die Zerstörung eines Herzschrittmachers zu einem Personenschaden führen. Zudem stellt sich die weitergehende Frage, ob nicht bereits das als mangelhaft erkannte Implantat, das unter dem Verdacht eines Serienschadens steht, ebenfalls (auch deckungsrechtlich) einen Personenschaden darstellen kann. Bei dringendem Gefahrenverdacht – vgl. etwa die Situation im Brustsilikon-Fall oder bei fehlerhaften Defibrillatoren – scheint die Annahme – in bestimmten Konstellationen und unter engen Voraussetzungen – nicht ganz ausgeschlossen zu sein.
b) Sachschäden
Rz. 29
Unter einem Sachschaden ist – in Anlehnung an die grundlegende Regelung in Ziff. 1.1 AHB – die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen zu verstehen. Zur Auslegung können auch die Strafvorschriften zur Sachbeschädigung herangezogen werden. Dabei liegt eine Beschädigung nicht nur vor, wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt oder deren Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird. Ein Sachschaden kann auch vorliegen, ohne dass Eingriffe in die Substanz selbst vorliegen, wenn beispielsweise Luft aus Autoreifen abgelassen wird. Als Sachschaden i.S.d. Ziff. 1.1 AHB ist es – bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtung – auch anzusehen, wenn eine Sache in ihrer Substanz und der Funktionsfähigkeit tatsächlich unbeeinträchtigt bleibt, dem Berechtigten jedoch der damit verbundene Besitz oder die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit entzogen wird. Ein Ring, der auf dem Meeresgrund liegt und zu dessen Bergung sich niemand gegen vertretbares Entgelt bereit erklärt, ist demzufolge wirtschaftlich gesehen wertlos. Es handelt sich um einen versicherten Sachschaden. Verwiesen sei auch auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 11.11.1992. Ein Lohndrescher hatte Stroh mangelha...