Rz. 172
Ziff. 8.3 enthält die sog. Serienschadenklausel. Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
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aus der gleichen Ursache, zum Beispiel aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen mehreren Ursachen kein innerer Zusammenhang (Ursachenklausel) oder |
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aus der Lieferung solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, |
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gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist (Lieferungsklausel). |
Rz. 173
Beispiel (nicht aus dem produkthaftungsrechtlichen Bereich)
Attentat auf das World Trade Center am 11.9.2001: Zwei getrennte Ereignisse bei zwei Flügen in zwei Türme, so dass die Versicherungssumme doppelt fällig wird, oder ein versicherungstechnisches Ereignis, weil auf "einem Befehl beruhend". Dann wird die Versicherungssumme einmal fällig.
Rz. 174
Beispiel (aus der Produkthaftung)
Der Vorarbeiter A weist B und C in die Benutzung der Maschine fehlerhaft ein; dadurch kommt es zu Produktfehlern, obwohl die Arbeiter B und C in unterschiedlichen Schichten tätig sind (dann Serienschaden). Wenn demgegenüber keine Anweisungen erfolgt sind, und B und C unabhängig voneinander nur den gleichen Fehler begangen haben, liegt kein Serienschaden vor.
Die Klausel enthält eine zeitliche Fiktion, wann einzelne Versicherungsfälle als eingetreten gelten, aber keine Kontraktion auf ein Schadenereignis.
Die einzelnen als Serie aufgeführten Versicherungsfälle
Zitat
"gelten (dann) unabhängig von ihrem tatsächlichen Eingriff in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist".
Alle unter Ziff. 8.3 fallenden Versicherungsfälle werden – wegen der zeitlichen Rückbeziehung – in dem Jahr erfasst, in dem der erste Versicherungsfall der Schadensserie eingetreten ist, und in dem Fall steht (nur) die maximierte Versicherungssumme des Versicherungsjahres zur Verfügung.
Darüber hinaus ist allerdings umstritten, ob Folge der Fiktion des Eintritts im Augenblick des ersten Versicherungsfalles auch die Geltung der "sonstigen materiellen Versicherungsbedingungen" im Jahr des ersten Versicherungsfalles ist.
Neben der Serienschadenklausel des Modells formuliert die Versicherungswirtschaft auch "eine alternative Serienschadenklausel". Dies hängt von der theoretisch bestehenden Möglichkeit ab, dass es zu einem "Herauskündigen aus der Serie" kommt. Jedoch ist zu bemerken, dass die Klausel praktisch keine Bedeutung hat, da sie – jedenfalls in reiner Form – nur selten verwendet wird. Zu verweisen ist auch auf die "Besonderen Bedingungen für den alternativen Einschluss von Serienschäden in der Produkthaftpflichtversicherung von Industrie und Handelsbetrieben".