Rz. 189
Nach Ziff. 6 der beiden Rückrufkosten-Modelle sind bestimmte Ansprüche nicht versichert (Risikobegrenzungen/Ausschlüsse), wobei die zitierten Ziffern nicht allesamt inhaltsgleich sind. Nahezu identisch – mit Ausnahme der Nummerierung – sind die Ausschlüsse wegen der sog. Erprobungsklausel (Ziff. 6.2 Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- und Handelsbetriebe bzw. Ziff. 6.1 Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Kfz-Teile-Zulieferer), die Ausschlüsse wegen "bewussten Abweichens von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften etc." (vgl. Ziff. 6.3 bzw. Ziff. 6.2).
Beispiel
Eine diskutierte Frage ist die, ob im Rahmen der Rückrufkostenversicherung der Ausschlusstatbestand der Ziff. 6.3 des Modells für Hersteller- und Handelsbetriebe eingreift, wenn der Hersteller die im Produktsicherheitsgesetz normierten Pflichten nicht ernst nimmt und/oder diese "bewusst übergeht". Angenommen ein Hersteller nimmt die für das "Bereitstellen" von Verbraucherprodukten geregelte Norm des § 6 ProdSG nicht ernst. Oder der Hersteller unterlässt es, entgegen der Regelung des § 6 Abs. 4 ProdSG die zuständigen Behörden unverzüglich darüber zu unterrichten, dass er sicheres Wissen oder anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass von einem von ihm in den Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht.
Rz. 190
Auch hier könnte der Ausschluss bei "bewusstem Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen" eingreifen.
Rz. 191
Nicht versichert sind ferner Ansprüche aus Rückrufen infolge behaupteter, angedrohter oder tatsächlicher mut- bzw. böswilliger Manipulationen von Erzeugnissen sowie aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen. Ferner sind Kosten, insbesondere für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse (auch einzelner Ersatzteile) einschließlich deren Transportkosten vom Versicherungsnehmer zum Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung sowie Kosten insbesondere aus Folgeschäden, wie zum Beispiel aus Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall und entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Weiterhin sind in beiden Rückrufkostenmodellen Geldstrafen oder Bußgelder sowie Kosten für straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren (mit Ausnahme der Kosten eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens, das auf Betreiben des Versicherers geführt wurde) sowie Entschädigungen mit Strafcharakter ausgeschlossen.
Rz. 192
Nach Ziff. 6.1 der "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- und Handelsbetriebe" (Stand: Februar 2016) sind Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Rückrufes noch nicht an den Endverbraucher oder Endverbraucher beliefernde Händler ausgeliefert bzw. abgegeben worden waren, nicht versichert.
Ziff. 6.5 der "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Kfz-Teile-Zulieferer" schließt Ersatz wegen anderer als in Ziff. 3 genannten Kosten, insbesondere auch solche für den Ersatz von Mietwagen-, Fahrt- oder sonstigen Kosten aus, die den Fahrzeughaltern im Zusammenhang mit der Rückrufaktion entstehen.