a) Hergestellte Erzeugnisse
Rz. 37
Der Begriff des "Erzeugnisses" (dies gilt auch für gelieferte Erzeugnisse, siehe unten Rdn 38) ist im Produkthaftpflicht-Modell selbst nicht definiert. Nach Sinn und Zweck dürfte der Begriff jedoch weit ausgelegt werden. Ebenso wie in § 99 BGB, wo die Früchte einer Sache definiert werden und auch der Begriff des Erzeugnisses weit gefasst ist, dürfte dies im Produkthaftpflicht-Modell entsprechend weit ausgedehnt sein (vgl. auch § 101 BGB). Erzeugnisse sind Waren jeder Art, alle körperlichen oder verkörperten Gegenstände, wozu auch Rohstoffe gehören. Was die "Herstellung" anbelangt, ist auf den Herstellungsprozess als solchen abzustellen. Gemeint ist die Produktion der Erzeugnisse.
b) Gelieferte Erzeugnisse
Rz. 38
Dass neben dem Hersteller auch der Handel Adressat des Versicherungsschutzes durch das Produkthaftpflicht-Modell ist, wird durch die in Ziff. 1.1 angeführte Alternative "oder" hinter dem ersten Spiegelstrich dargestellt. Zum Begriff des Erzeugnisses gilt das oben Ausgeführte entsprechend (siehe Rdn 37 f.). "Geliefert" sind Erzeugnisse, wenn sie dem Empfänger (oder seinem Spediteur, Boten, etc.) übergeben sind. Die Lieferung ist jede Form des Veräußerns; dieser Vorgang muss beendet sein.
c) Erbrachte Arbeiten
Rz. 39
Das Produkthaftpflicht-Modell definiert nicht, was unter "erbrachten Arbeiten" zu verstehen ist. Ziel der Formulierung ist es, über das eigentliche "Herstellen" und "Liefern" eines Erzeugnisses hinaus insbesondere auch Service- und Montageleistungen – auch produktbezogene Zusatzleistungen von Herstellern und Händlern – zu erfassen. Mit der Gleichstellung von Erzeugnissen und Leistungen entfällt das in den älteren Bedingungen aufgetretene Abgrenzungsproblem in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nicht nur herstellt bzw. verkauft, sondern – wie in der Literatur hervorgehoben wird – installiert, optimiert oder auch Montagetätigkeiten übernimmt. Zu den "erbrachten Arbeiten" gehören sowohl Arbeiten im Rahmen eines Werkvertrages, als auch solche im Rahmen eines Dienstvertrages. Es besteht keine Veranlassung, weder vom Wortlaut, noch nach Sinn und Zweck der Bedingungen, den Begriff der "Arbeiten" eng auszulegen.
d) Sonstige Leistungen
Rz. 40
Bei einer weiten Auslegung des Begriffs der "erbrachten Arbeiten" (also der Erfassung von Werk- und Dienstverträgen) bleibt aber die Frage, was unter "sonstigen Leistungen" zu verstehen ist. Durch die Verbindung zwischen den "erbrachten Arbeiten oder den sonstigen Leistungen" wird deutlich, dass eine stringente Abgrenzung nicht gewollt, vielmehr die weite Auslegung der "Gesamttermini" gewünscht ist, weshalb der Begriff der "sonstigen Leistung" nicht intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB erscheint. Es gilt mit den "sonstigen Leistungen" diejenigen Tätigkeiten zu erfassen, die nicht bereits unter den Begriff der "Arbeiten" fallen. Diese lassen sich – im Streitfall – hinreichend klar bestimmen.