Rz. 14
Versichert ist nach Ziff. 1.1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. Während der "Gegenstand der Versicherung", das "versicherte Risiko" und die "mitversicherten Personen" im Einzelnen in Ziff. 1–3 des Modells angeführt werden, bildet den wesentlichen Kern des Modells die Ziff. 4. Dort geht es um "Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes". Gemeint damit sind die regelmäßig im Gesamtpaket angebotenen Erweiterungstatbestände der Ziff. 4.1–4.4. Nach Streichung des § 463 BGB a.F. und einer Anpassung der Bedingungen an das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist bei den Erweiterungstatbeständen die Rede von den Personen- oder Sachschäden, die zusätzlich erfasst werden "aufgrund" von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften (vgl. Ziff. 4.1), aber auch von der Erweiterung auf Personen- und Sachschäden wegen "Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden" (Ziff. 4.2) sowie von dem Einschluss der "Weiterver- oder -bearbeitungsschäden" (Ziff. 4.3). Eine entsprechende Erweiterung ergibt sich insbesondere auch aus Ziff. 4.4, eine bedeutsame Klausel, die die "Aus- und Einbaukosten" einschließt. Daneben finden sich im Modell – aber auch in der heutigen Praxis nicht mehr selten – weitergehende Deckungsbausteine, die der Versicherungsnehmer, der Unternehmer, fakultativ einkaufen kann. Dies gilt besonders für die Prüf- und Sortierkosten, die in Ziff. 4.6 geregelt sind, sowie die sich insbesondere und ausschließlich an Maschinenhersteller wendenden Bedingungen der Ziff. 4.5 (Schäden durch mangelhafte Maschinen).
Ziff. 5 behandelt einen reinen Merkposten zum Thema "Auslandsdeckung"; Hintergrund für die Ausklammerung des Versicherungsschutzes für Auslandsschäden und des damit verbundenen Erfordernisses einer besonderen Vereinbarung des Deckungsschutzes ist das kaum überschaubare Risiko, was grundsätzlich individuelle Vereinbarungen notwendig macht.
In Ziff. 6 sind Risikoabgrenzungen geregelt und aufgeführt, welche Ansprüche gerade nicht versichert sind und was vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl. Ziff. 6.1 und 6.2).
Ziff. 7 behandelt die zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes und regelt, dass für vor Inkrafttreten des Versicherungsvertrages bestehende Ansprüche nach den Ziff. 4.2 ff. Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung besteht (vgl. Ziff. 7.2).
Ziff. 8 definiert den Versicherungsfall als das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis und erläutert in Ziff. 8.3 den sog. Serienschaden. In Ziff. 9 sind die Versicherungssumme, die Maximierung und der jeweils abgeschlossene Selbstbehalt geregelt und Ziff. 10 enthält Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neuer Risiken.