Rz. 193
Als wesentliche Unterschiede sind in erster Linie folgende anzuführen: Nach dem Kfz-Teile-Zulieferer-Modell sind insbesondere versicherbar „Maßnahmen und Kosten im Vorfeld der Gefahrenabwehr – sog. Vorfeldschäden (Ziff. 7) sowie Aus- und Einbaukosten außerhalb der Gefahrenabwehr (ebenfalls fakultativ: Ziff. 8). Diese soeben zitierten Ziff. 7 und 8 werden als einheitliches Konzept betrachtet, das den Schwerpunkt des Produktvermögensschadensrisikos des Kfz-Zulieferers umfassend abdeckt. Mit den in Ziff. 7 angeführten "Vorfeldschäden" sind in den Kfz-Teile-Zulieferer-Rückrufbedingungen die Schäden erfasst, die dadurch entstehen, dass die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zwar ausgeliefert und in Kfz oder Kfz-Teilen verbaut wurden, die jedoch nicht an den Endverbraucher gelangt sind. Sofern dann bei Auslieferung der Kfz eine Personenschadengefahr entsteht, die einen "Rückruf" i.S.d. Ziff. 2 der Bedingungen erforderlich machen würde, kann der Versicherungsschutz nach Maßgabe der Ziff. 7 erweitert werden. Gedeckt sind dann Ansprüche Dritter neben den Kosten für die in den Ziff. 3.3 bis 3.9 genannten Maßnahmen, ohne dass es eines Rückrufes bedarf. Da ein Rückruf noch nicht stattgefunden hat, wird der "Versicherungsfall" zusätzlich definiert. Diese Definition sieht Ziff. 7.2 vor.
Rz. 194
Außerdem wird die Deckung erweitert auf die Aus- und Einbaukosten auch außerhalb der Gefahrenabwehr (Ziff. 8). Für Aus- und Einbaukosten, die nicht im Wege eines Rückruf-Regressanspruches oder im Rahmen von sog. Vorfeldschäden (vgl. dazu Ziff. 7) geltend gemacht wurden, gab es bei den bisherigen Modellen keine Deckung. Deckungsrechtlich erfasst war entweder die Konstellation, dass ein Rückruf erfolgt war, oder aber ein Vorfeldschaden vorlag. Eine Haftung für Aus- und Einbaukosten des Kfz-Zulieferers kann jedoch auch dann gegeben sein, wenn der Mangel nicht so gravierend ist, dass Personenschäden drohen.
Beispiel
Ein Zulieferer stellt Schalthebel zum Einbau eines Getriebes her. Der Endhersteller montiert diese Schalthebel als Gangschaltungshebel. Nun stellt sich heraus, dass die Produkte beim Vorlieferanten des Zulieferers schlecht verschweißt waren. Der Endhersteller erwägt einen Rückruf, führt diesen – wegen fehlender Personenschäden – dann jedoch nicht durch. Es handelt sich um die Situation, dass vor allem Nacherfüllungsansprüche und vertragliche Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB in Betracht kommen.
Rz. 195
Die neue Ziff. 8 könnte für derartige Konstellationen Deckung zur Verfügung stellen. Ziff. 8 stellt somit eine wichtige Ergänzung und Erweiterung gegenüber früheren Modellen dar.