a) Bearbeitungsschaden-Ausschluss nach Ziff. 7.7 AHB
Rz. 52
Der in Ziff. 7.7 AHB enthaltene Bearbeitungsschaden-Ausschluss verfolgt den Sinn, den Versicherer in gewissem Umfang vom unternehmerischen Risiko des Versicherungsnehmers zu befreien. Es handelt sich bei dieser AHB-Regelung um eine Ausschlussklausel. Diese ist eng auszulegen. Der BGH hat – in konsequenter Fortführung des soeben zitierten "Gabelstapler-Urteils" – im "Tankleichter-Urteil" die Bearbeitungsschaden-Ausschlussklausel aus den älteren AHB nur auf den Sachschaden selbst bezogen, nicht jedoch auf die damit zusammenhängenden Vermögensfolgeschäden. Inzwischen hat der GDV Änderungsempfehlungen ausgesprochen. In den neueren Modellbedingungen werden demzufolge Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen "und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden" insgesamt ausgeschlossen und damit der Bearbeitungsschaden-Ausschluss nennenswert erweitert. Dieser – nach den neueren Empfehlungen also wesentlich erweiterte – Ausschluss wird aber in dieser Schärfe heutzutage in der Praxis weitgehend durch anderweitige vertragliche Gestaltung abgeändert. Üblicherweise geschieht dies dadurch, dass ein Teil – in der Betriebsstätten-Deckung – wieder mit eingeschlossen wird, ggf. mit einem Sublimit und teilweise mit Selbstbehalten.
b) Ziff. 1.2 der Produkthaftpflicht-Modelle 2000/2002
Rz. 53
Die Ziff. 1.2, die ab dem Produkthaftpflicht-Modell 2000/2002 eingeführt worden (und ab 2015 nochmals modifiziert worden) ist, hebt für den gesamten Bereich der Produkthaftpflichtversicherung den in Ziff. 7.7 AHB enthaltenen Bearbeitungsschaden-Ausschluss insgesamt auf, ohne Sublimit und ohne besonderen Selbstbehalt für Bearbeitungsschäden. Nach Abschluss der Arbeiten oder nach Ausführung der sonstigen Leistungen (vgl. den Wortlaut von Ziff. 1.2 Produkthaftpflicht-Modell) sind dann die Bearbeitungsschäden – entgegen Ziff. 7.7 AHB – folglich wieder erfasst mit Ausnahme der zitierten weiteren Spiegelstriche (dazu sogleich).
c) Empfohlene Ausschlüsse vom "(Wieder-)Einschluss der Bearbeitungsschäden"
Rz. 54
Von der Deckungserweiterung wiederum ausgenommen bleiben die weiterhin zitierten Ansprüche wegen Beschädigung von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung und Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden oder befunden haben.
Hinzukommen ab 2015 weitere Alternativen (vgl. Ziff. 3.1 ProdHM 2015).