Rz. 30
Der Personenschaden ist in den Bedingungen selbst nicht definiert; in Anlehnung an Ziff. 1.1 AHB ist darunter die Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen zu verstehen.[97] Erfasst werden danach Tod, schwere und leichte Verletzungen und Gesundheitsbeschädigungen von Menschen,[98] auch Schädigungen des noch ungeborenen und sogar noch nicht gezeugten Kindes, wenn es später krank zur Welt kommt,[99] wobei auch psychische Schädigungen ausreichen können.[100] Soweit Gegenstände fest mit dem Körper verbunden sind und nur vom Arzt bzw. Zahnarzt ausgewechselt werden können (wie Herzschrittmacher,[101] Knochenersatz, Zahnplomben, Brustimplantate etc.), ist fraglich, ob diese Gegenstände, wenn sie mangelhaft sind, auch unter den Personenschaden subsumiert werden können. Richtig erscheint es, diese künstlichen und körperfremden Hilfsmittel als Sachen zu betrachten. Dennoch kann natürlich die Zerstörung eines Herzschrittmachers zu einem Personenschaden führen.[102] Zudem stellt sich die weitergehende Frage, ob nicht bereits das als mangelhaft erkannte Implantat, das unter dem Verdacht eines Serienschadens steht, ebenfalls (auch deckungsrechtlich) einen Personenschaden darstellen kann. Bei dringendem Gefahrenverdacht – vgl. etwa die Situation im Brustsilikon-Fall[103] oder bei fehlerhaften Defibrillatoren – scheint die Annahme – in bestimmten Konstellationen und unter engen Voraussetzungen[104] – nicht ganz ausgeschlossen zu sein.[105]
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