(1) Personen- oder Sachschaden und/oder weitere Schäden
Rz. 63
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Personen- oder Sachschadens und/oder daraus entstandene weitere Schäden.
(2) Vorliegen vereinbarter Eigenschaften
Rz. 64
Voraussetzung ist ferner das Vorliegen von "vereinbarten Eigenschaften". Im Hinblick auf die Streichung des § 463 S. 1 BGB a.F. ist zunächst herauszustellen, dass mit den vereinbarten Eigenschaften nicht die Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gemeint sein kann. Denn für die Folgen des Fehlens der jeweiligen Beschaffenheit will der Verkäufer ja erkennbar nicht verschuldensunabhängig einstehen. Das verschuldensunabhängige Einstehenwollen ergibt sich dann, wenn über den Verschuldensmaßstab des Gesetzes (§ 276 Abs. 1 BGB) – hinaus gehaftet werden soll. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verkäufer – nach alter Rechtslage – eine Eigenschaftszusicherung abgegeben hatte. Wenn also aufgrund der früheren Rechtsprechung die "Zusicherung einer Eigenschaft" zu bejahen gewesen wäre, ergibt sich aus § 276 Abs. 1 S. 1 BGB, dass der Verkäufer für das Fehlen der Eigenschaft schuldunabhängig einzustehen hat. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB stellt klar, dass sich aus einer vom Schuldner übernommenen Garantie eine schuldunabhängige Einstandspflicht ergeben kann, nicht aber muss, so dass bei jeder "Garantieübernahme" ihr Inhalt durch Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Zu den Deckungsvoraussetzungen der Ziff. 4.1 gehört, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich "verschuldensunabhängig einstehen möchte". Ob und inwieweit er eine Garantie darüber hinaus abgibt, ist irrelevant. Haltbarkeitsgarantien i.S.d. §§ 443, 479 BGB werden eben erst gar nicht versichert. Um es nochmals zu verdeutlichen: Der Maßstab des § 276 BGB darf nur im Hinblick auf die Schadensersatzhaftung nach § 280 BGB verschärft worden sein. Ziff. 4.1 greift allenfalls, wenn sich die Haftungsverschärfung auf die Abbedingung des Verschuldenserfordernisses hinsichtlich des Vorhandenseins der vereinbarten Eigenschaften bei Gefahrübergang beschränkt (ansonsten bleibt es ohnehin bei Ziff. 7.3 AHB). Andererseits ist im Einzelfall aber auch nach objektiven Maßstäben auszulegen, ob nicht stattdessen vielmehr eine unverbindliche Beschreibung, Anpreisung etc. vorliegt, die naturgemäß ebenfalls nicht unter die Haftung fällt.
Rz. 65
Der in den Bedingungen geregelte Begriff des "Gefahrübergangs" entspricht dem des Schuldrechts (§§ 446, 447, 644 BGB).
Rz. 66
Ferner setzt Ziff. 4.1 voraus, dass der von dem Dritten geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf einen Sachmangel in Verbindung mit der fehlenden vereinbarten Eigenschaft gestützt wird. Es ist hervorzuheben und zu betonen, dass Ziff. 4.1 nur Schadensersatzansprüche Dritter "in gesetzlichem Umfang" abdeckt. Damit wird zusätzlich verdeutlicht, dass insbesondere Ansprüche, die über das gesetzliche Sachmängelhaftungsrecht hinausgehen (Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien i.S.v. § 443 BGB), nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Schadenspositionen, die dem deutschen Recht fremd sind (z.B. Ersatz des sog. Affektionsinteresses), nicht erfasst sind.