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§ 12 Produkthaftpflichtversicherung / bb) Ausreichende Erprobung

Prof. Tobias Lenz
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Rz. 150

Fraglich ist, was unter dem Begriff der "ausreichenden Erprobung" zu verstehen ist. Entscheidend ist auch hier, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Formulierung in Ziff. 6.2.5 bei verständiger Würdigung und bei aufmerksamer Sichtung und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss.[275] Zu Recht wird in der Literatur hervorgehoben, dass unter der "Erprobung" etwas anderes zu verstehen ist als unter einem bloßen Experiment, das der Überprüfung einer These dient.[276] Entscheidend ist, dass die Erwartungen an die Gebrauchsfähigkeit und Lebensdauer eines Produktes "auch in der Praxis" erfüllt werden können.[277] Dies setzt zumindest eine grundlegende "systematische Prüfung" in einem geregelten Verfahren voraus. Durch "systematisierte Erprobung" muss das Produkt eine Beschaffenheit erlangen, die grundsätzlich mangelfrei ist (vgl. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB).[278] Durch bestimmte Verfahren muss also die grundsätzliche Mangelfreiheit der Sache gewährleistet sein. Sofern durch konkrete systematische Verfahrensabläufe die generelle Mangelfreiheit von Produkten in der Praxis zu erwarten ist, kann m.E. aber von einer "ausreichenden Erprobung" gesprochen werden. Die hier vertretene Auslegung entspricht auch den Ansätzen in der Judikatur.

 

Rz. 151

So trennt auch das OLG Frankfurt a.M.[279] zwischen Entwicklungs- und sich daran anschließenden Erprobungsphasen.[280] Durch die Erprobung sollen eben keine erhöhten Risiken für Rechtsgüter Dritter entstehen.[281] Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung[282] soll eine Erprobung als nicht ausreichend angesehen werden, wenn es (noch) keine anerkannten Erprobungsmethoden gibt. Derartige Ansätze helfen im Ergebnis nicht weiter. Insbesondere wenn es um neue Produkte geht oder um solche, di...

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