(1) Allgemeine Hinweise zum Deckungsumfang (Ziff. 4.2.2)
Rz. 75
Zunächst ist nochmals zu betonen, dass – was den Umfang angeht – nur eine beschränkte Deckung, nämlich für die dort in Ziff. 4.2.2.1 bis 4.2.2.5 enumerativ aufgeführten Schadenspositionen besteht. Dort nicht erwähnte Schadenspositionen sind für den jeweiligen Verarbeitungstatbestand nicht versichert. Anders als in Ziff. 4.1 werden von Ziff. 4.2 reine Vermögensschäden i.S.v. Ziff. 2.1 AHB (in dem in Ziff. 4.2.2 im Einzelnen aufgelisteten Umfang) erfasst.
(2) Einzelheiten zu den von Ziff. 4.2 erfassten Schadensersatzansprüchen (Ziff. 4.2.2)
Rz. 76
Übersicht 4.2.2.1
Wegen Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte
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Solche, die mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers bei der Erstellung des Gesamtprodukts verwendet wurden; |
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"Beschädigung": Substanzverletzung einschließlich der teilweisen Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit; nicht zwingend gleichzusetzen mit der Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1; bei bloßer Beeinträchtigung des Gebrauchs kann nicht immer eine "Beschädigung" angenommen werden; |
▪ |
Keine Deckung nach Ziff. 1 oder 4.1. |
Rz. 77
Übersicht 4.2.2.2
Wegen "anderer" für die Herstellung des Gesamtprodukts aufgewendeter Kosten
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Herstellungskosten
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Löhne, Energie, Betriebs- und Verbrauchsstoffe (Selbstkosten des Herstellers) |
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Echte Vermögensschäden, da Herstellung einer von Anfang an mangelhaften Sache kein Sachschaden ist (klare Erweiterung der Ziff. 1.1) |
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Kein Ersatz des Entgelts für das mangelhafte Erzeugnis des Versicherungsnehmers. |
Das angenommene Entgelt umfasst den gesamten Preis, den der Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt hat (einschließlich Gewinnanteil und Umsatzsteuer).
Rz. 78
Übersicht 4.2.2.3
Wegen aus einer Nachbearbeitung des Gesamtprodukts oder einer anderen Schadensbeseitigung entstehender Aufwendungen
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"Nachbearbeitung" = Maßnahmen, die der Beseitigung des Mangels am hergestellten Gesamtprodukt dienen, so dass dieses weder verworfen, noch mit Preisnachlass verkauft werden muss; |
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"Andere Schadensbeseitigung" – vergleichbare Maßnahme, die zu einem verwertbaren Gesamtprodukt führt; |
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Rechtlich geboten/wirtschaftlich zumutbar“, § 254 Abs. 2 BGB Schadenminderungspflicht oder Kosten nicht außer Verhältnis zum Aufwand; |
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Einschränkung der Eintrittspflicht (nach S. 2). |
Rz. 79
Übersicht 4.2.2.4
Wegen eines weiteren Vermögensnachteils, weil das Gesamtprodukt nicht oder nur mit Preisnachlass veräußert werden kann
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"Weiterer Vermögensnachteil" – nicht definiert, beispielhaft aber entgangener Gewinn angeführt; i.d.R. genau dies; ggf. zusätzliche Vernichtungskosten; |
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Vertragsstrafen – keine direkte Folge der Unveräußerlichkeit des Produkts, str.; |
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Preisnachlass – Minderung (trotz der Nachbearbeitung); |
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Einschränkung der Eintrittspflicht. |
Rz. 80
Übersicht 4.2.2.5
Wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers infolge eines Produktionsausfalls unmittelbar entstandenen Kosten
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"Produktionsausfall" – ungewollte Unterbrechung des Fertigungsprozesses; |
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Aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührend
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Versicherungsschutz auch in Fallkonstruktionen, in denen es zum Produktionsausfall schon bei der Herstellung des Gesamtprodukts (1. Verarbeitungsstufe) kommt |
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Beispiel
Der Versicherungsnehmer liefert Klebstoff. Aufgrund eines Konstruktionsfehlers kommt es während der Verbindung der übrigen Bauteile zum Ausstoß toxischer Dämpfe beim Abnehmer. Dessen Betrieb muss vorübergehend geschlossen werden. Deckung: (+), wenn Ausfallschaden bereits im Rahmen des Herstellungsprozesses durch Verbindung entsteht, arg: "4.2 Titel"; (–) wenn dagegen Ausfall nur auf Mangel des Zuliefererprodukts beruht.
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Infolge Produktionsausfalls unmittelbar entstehende Kosten; |
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sämtliche durch den Produktionsausfall hervorgerufene Arbeits- und Materialkosten (nicht entgangener Gewinn, da nicht "unmittelbar"). |