Rz. 54

Der Versicherungsnehmer setzt die von ihm gebaute Maschine auf dem Betriebsgelände seines Kunden zusammen und beschädigt dabei die für die Kühlung der Maschine erforderliche Zuleitung, so dass es zu einem Wasserschaden auf dem Betriebsgelände kommt.[150] Hier ist das allgemeine Betriebsrisiko betroffen; die Produkthaftpflichtversicherung greift nicht ein. Wird allerdings beim Zusammensetzen der Maschine die Zuführung der Wasserleitung fehlerhaft montiert, so dass nach Inbetriebnahme der Maschine Rohre platzen und das Betriebsgelände überschwemmt wird, greift die Produkthaftpflichtversicherung.

 

Rz. 55

Der Versicherungsnehmer stellt explosive Stoffe her, die – noch während der Lagerung auf seinem eigenen Betriebsgrundstück – explodieren und einen übergreifenden Feuerschaden auslösen. Dieser Schaden ist dem Betriebsstätten-Risiko zuzurechnen.

 

Rz. 56

Liefert der Versicherungsnehmer aber die verpackten explosiven Stoffe zunächst an seinen Kunden und erst nach der Auslieferung explodieren die Produkte auf dessen Betriebsgelände aufgrund unsachgemäßer Verpackung, greift das Produkthaftpflichtrisiko.

[150] Beispiele zitiert nach Littbarski, Ziff. 1 Rn 108.

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