Rz. 37
Wie bereits hervorgehoben, ist nach Ziff. 1.1 des Modells die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und "daraus entstandene weitere Schäden" versichert. Es handelt sich um die Abgrenzung der – grundsätzlich nicht gedeckten – reinen Vermögensschäden (i.S.v. Ziff. 2.1 AHB) von den erfassten sog. unechten Vermögensschäden, die gedeckt sind, sofern nicht ein Ausschlusstatbestand eingreift.
Reine Vermögensschäden sind die Schäden, die weder durch Personenschäden noch durch Sachschäden entstanden sind. Entscheidend ist in den Modellbedingungen das Wort "daraus". Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an. Der reine Vermögensschaden ist der Minderertrag – beispielsweise der Ernteausfall – wegen einer Falschlieferung,[126] auch der Schaden, der durch irrtümlichen Einbau einer falsch gelieferten Sache entsteht,[127] ebenso der ärztliche Beratungsfehler (Aufklärungsfehler) im Rahmen einer Sterilisation, der zu einem ungewollten Kind mit daraus resultierendem Unterhaltsschaden führt.[128] Ein reiner Vermögensschaden ist ferner auch der Schaden, der infolge eines Fehlers bei der Rechnungsprüfung entsteht.[129]
Rz. 38
Umgekehrt ergeben sich aber Fallkonstellationen, bei denen Deckungsschutz im Rahmen des Produkthaftpflicht-Modells für den versicherten Hersteller sowohl hinsichtlich des entstandenen Körperschadens als auch im Hinblick auf den Folgeschaden z.B. in Form entgangenen Gewinns i.S.v. § 252 BGB besteht.[130]
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