Rz. 121
Bereits nach den AHB sind Personen- und Sachschäden, die durch gelieferte Maschinen verursacht werden, versichert. Nicht versichert ist aber der Fall, dass mit einer Maschine mangelhafte Produkte hergestellt werden. Einen Teil daraus resultierender – typischerweise – reiner Vermögensschäden deckt Ziff. 4.5.2. Daher bietet Ziff. 4.5 (sog. Maschinenklausel) Versicherungsschutz für Hersteller von Produktions- oder Verarbeitungsmaschinen.
Rz. 122
Der Begriff der "Maschine", wird in Ziff. 4.5 nicht definiert. Lediglich die Erläuterungen geben einen gewissen Anhaltspunkt. Dem Sinn und der ratio der Ziff. 4.5 könnte zu entnehmen sein, dass es sich um "mechanische Vorrichtungen" handelt, mit deren Hilfe tatsächlich etwas hergestellt oder aber auch nur verändernd verarbeitet wird. Die Abgrenzung mag im Einzelnen zweifelhaft sein. Bedingt durch die einschränkende Formulierung wird deutlich, dass es sich bei "Maschinen" nicht um Geräte handeln kann, die nicht der Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung dienen. Also werden etwa nicht als "Maschinen" erfasst: Haushaltsgeräte oder Heizöfen. In diesem Zusammenhang dürften dann auch Maschinenteile nicht als "Maschine" gelten. Denn alle diese Produkte dienen nicht der "Verarbeitung". Es erscheint angezeigt, bei der Auslegung des Begriffs der "Maschine" auf die EG-Maschinenrichtlinie 2006 (2006/42/EG) – bzw. die 9. ProdSG-VO – sowie die neue EU-Maschinenverordnung 2023/1230 vom 14.6.2023 zurückzugreifen und dann ggf. deckungsrechtliche Einschränkungen vorzunehmen.
In den Modellbedingungen des GDV, Stand Januar 2015, ist die Ziff. 4.5.1 etwas umformuliert worden. Es heißt jetzt im Zusammenhang mit der Definition von Maschinen: "Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen."
Rz. 123
Die Maschine muss tatsächlich vom Versicherungsnehmer hergestellt worden sein. Nicht ausreichend ist die Lieferung über Zwischenhändler oder einen sonstigen Dritten.
Rz. 124
Die einzelnen Vorgänge zu den Begriffen "geliefert", "montiert", "gewartet" werden nicht definiert. Für den Begriff der Herstellung kann auf § 950 BGB, für den der Lieferung auf die §§ 439, 631 ff. BGB zurückgegriffen werden. Was den "Mangel" angeht, ist wiederum auf § 434 BGB zu verweisen.
In der Literatur wird wohl sogar überwiegend die Ansicht vertreten, dass reine Montagen, Reparaturen oder auch Überholungen an der Maschine selbst von der Deckung ausgeschlossen seien. Diese Einschränkung lässt sich allerdings dem Wortlaut – und darauf hat Stempfle zu Recht bereits hingewiesen – nicht entnehmen.
Rz. 125
Den Umfang der Deckung bestimmt Ziff. 4.5.2. Es handelt sich um sechs gedeckte Einzelpositionen: