Rz. 133
Das Modell unterscheidet in Ziff. 6 die nicht versicherten Tatbestände aus dem vertraglichen Erfüllungsbereich (Ziff. 6.1) und den einzelnen explizit ausgeführten besonderen Ausschlüssen (Ziff. 6.2), wie etwa Ansprüche aus Garantien, Ansprüche aus Rechtsmängeln, Ansprüche des Versicherungsnehmers wegen bewussten Abweichens oder auch solche Ansprüche, die im Zusammenhang mit einem Rückruf geltend gemacht werden (vgl. die einzelnen Sondertatbestände in Ziff. 6.2.1 bis 6.2.8). Im Folgenden wird differenziert zwischen "nicht versicherten Tatbeständen im vertraglichen Erfüllungsbereich" (sub. 1.) sowie den "sonstigen Ausschlüssen" (sub. 2.).
1. Nicht versicherte Tatbestände im vertraglichen Erfüllungsbereich
Rz. 134
Die Risikobegrenzungen der Ziff. 6.1.1 greifen nur, soweit nichts anderes – etwa in Ziff. 4 des Modells oder durch individuelle Vereinbarungen – geregelt ist. Ansprüche sind, soweit nicht in Ziff. 4 ausdrücklich mitversichert, dann nicht versichert, wenn es sich um solche handelt, die auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Selbstvornahme (§ 637 BGB), Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung gerichtet sind oder auf Schäden beruhen, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können (vgl. 6.1.1). Bei den einzelnen Spiegelstrichen der Ziff. 6.1.1 ist insbesondere auf die §§ 437, 439 und auf §§ 440, 636, 323, 326 BGB zu verweisen; aber auch wegen der Minderung auf §§ 441, 638 BGB sowie wegen Schadensersatz statt der Leistung auf die §§ 440, 636, 280, 281 BGB. Insofern ist jedoch zu betonen, dass sich insbesondere aus den Ziff. 4.4.3 und 4.6.3 bzw. 4.6.4 und auch – ggf. – über Ziff. 4.4.2.1 ausdrückliche "Mitversicherungstatbestände" ergeben können. Soweit in den Ziff. 4.2.2.4, 4.3.2.3 und 4.5.2.4 Ansprüche vom Deckungsschutz erfasst werden, die darauf gestützt werden, dass hergestellte Gesamtprodukte nur mit Preisnachlass veräußert werden konnten, steht dies dem Ausschluss der Minderung (§ 441 BGB) nicht entgegen. Der insofern gewährte Versicherungsschutz bezieht sich gerade nicht auf etwaige gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemachte Mängelrechte. Soweit in Ziff. 6.1.1 auf Ansprüche "wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes" etc. verwiesen wird, dürfte es sich insofern um Ansprüche nach den §§ 636, 281 BGB handeln. Hier sind die Bausteine Ziff. 4.2.5 und Ziff. 4.5.2.5 abzugrenzen. Was die Ansprüche auf Ersatz vertraglicher Aufwendungen angeht, gewährt § 284 BGB einen eigenständigen Aufwendungsersatzanspruch. Insofern ist dieser Leistungsausschluss in Ziff. 6.1.1 von den Bausteinen der Ziff. 4.2.2.2 und 4.3.2.1 und Ziff. 4.5.2.2, wo Versicherungsschutz gerade für frustrierte Herstellungs- und Weiterverarbeitungskosten oder Bearbeitungskosten gewährt wird, abzugrenzen.
Mit der "Verzögerung der Leistung" ist der Anspruch nach § 286 BGB erfasst.
Rz. 135
In Ziff. 6.1.2 wird nochmals hervorgehoben, dass es sich um Ansprüche im Rahmen der Versicherung nach den Ziff. 4.2 ff. wegen Folgeschäden handelt. Also sind die Ziff. 1 und 4.1 des Modells von der Risikobegrenzung nicht betroffen. Personen- und Sachschäden und unechte Vermögensschäden sind auch dann gedeckt, wenn es sich um Betriebsunterbrechungs- oder Produktionsausfallschäden handelt.
2. Sonstige Ausschlüsse (Ziff. 6.2)
a) Garantien (Ziff. 6.2.1)
Rz. 136
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind nach Ziff. 6.2.1 Ansprüche aus "Garantien" oder aufgrund sonstiger Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziff. 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat. Mit der gewählten, weit zu verstehenden Formulierung des Begriffs "Garantie" sind alle Formen der Garantie, seien es Garantieverträge, einseitige Garantiezusagen oder auch "unselbstständige Garantien" ausgeschlossen, insbesondere die Vereinbarungen i.S.d. §§ 443, 479 BGB. Will der Versicherungsnehmer etwaige Haltbarkeits- oder Verfügbarkeitsgarantien abgeben, sollte er sich – vorher – mit dem Versicherer in Verbindung setzen.
b) Ansprüche wegen Rechtsmängeln
Rz. 137
Nach Ziff. 6.2.2 sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen, die mit einem Rechtsmangel behaftet sind, wie etwa Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten oder auch Verstößen in Wettbewerb und Werbung. Zu verweisen ist – ggf. auch für eine deckungsrechtliche Auslegung – insoweit auf die haftungsrechtliche Norm des § 435 BGB. Es erscheint durchaus vertretbar, deliktische Ansprüche wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. einer We...